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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 8. Juli 2021
(GV.NRW Nr. 53 vom 15.07.2021 S. 894)



Artikel 1

Das Landesbeamtengesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 27 Absatz 3 Satz 2

Ein Verlangen in elektronischer Form ist nicht zulässig.

wird aufgehoben.

2. § 28 Absatz 1 Satz 3

Eine Verfügung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

wird aufgehoben.

3. § 36 Absatz 1 Satz 3

Eine Verfügung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

wird aufgehoben.

4. § 83 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Beamten" die Wörter "sowie für jede ehemalige Beamtin und jeden ehemaligen Beamten" eingefügt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72, L 127 vom 23.05.2018 S. 2) ist zu beachten."

c) Im bisherigen Satz 7 wird die Angabe "6" durch die Angabe "7" ersetzt.

d) Folgende Sätze werden angefügt:

"Soweit Personalakten teilweise oder ausschließlich elektronisch geführt werden, werden Papierdokumente in elektronische Dokumente übertragen und in der elektronischen Akte gespeichert. Dabei ist entsprechend dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Nach der Übertragung in elektronische Dokumente sollen diese Papierdokumente vernichtet werden, sobald ihre weitere Aufbewahrung nicht mehr aus rechtlichen Gründen oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs erforderlich ist. Liegen Anträgen oder Anschreiben an die personalverwaltenden Dienststellen Originaldokumente bei, die offensichtlich als solche zu erkennen sind, sind sie der Beamtin oder dem Beamten zurückzugeben, es sei denn, der Verbleib der Originaldokumente in der Personalstelle ist aus rechtlichen Gründen zwingend notwendig."

5. § 86 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Beamten" die Wörter "gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "personalaktenführende" durch das Wort "aktenführende" ersetzt.

6. In § 91a Absatz 1 werden nach den Wörtern "Behörde ist" die Wörter "innerhalb und" eingefügt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 211550

ENDE

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(Stand: 03.08.2021)

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