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Regelwerk

Änderungstext

Siebtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 1. September 2020
(GV.NRW Nr. 40 vom 09.09.2020 S. 823)



Artikel 1

Das Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 821), das zuletzt durch Gesetz vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 342) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Kreise und kreisfreien Städte melden dem zuständigen Ministerium zum 15. März eines jeden Jahres die Gesamtausgaben nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch des abgeschlossenen Vorjahres verbunden mit der Bestätigung, dass die Ausgaben begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen."

2. § 6b wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt:

"(5) Die nach den Absätzen 3 und 4 festgelegten kommunalspezifischen Anteile gelten für die Weiterleitung der Bundesbeteiligung im Jahr 2020 vorläufig. Nach der rückwirkenden Anpassung des landesspezifischen Werts nach § 46 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der am 13. Dezember 2019 geltenden Fassung legt das zuständige Ministerium für die Weiterleitung der sich endgültig für das Jahr 2020 für Nordrhein-Westfalen ergebenden Bundesbeteiligung rückwirkend zum 1. Januar 2020 endgültige kommunalspezifische Anteile fest. Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(6) Die nach den Absätzen 4 und 5 festgelegten kommunalspezifischen Anteile gelten für die Weiterleitung der Bundesbeteiligung im Jahr 2021 vorläufig. Nach der rückwirkenden Anpassung des landesspezifischen Werts nach § 46 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch in der am 13. Dezember 2019 geltenden Fassung legt das zuständige Ministerium für die Weiterleitung der sich endgültig für das Jahr 2021 für Nordrhein-Westfalen ergebenden Bundesbeteiligung rückwirkend zum 1. Januar 2021 endgültige kommunalspezifische Anteile fest. Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend."

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 201632

ENDE

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(Stand: 10.09.2020)

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