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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 12. Juli 2019
(GV.NRW Nr. 15 vom 23.07.2019 S. 374)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Zweites Gesetz zur Änderung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen

Artikel 1

Das Alten- und Pflegegesetz Nordrhein Westfalen vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 5 wird das Wort "und" nach dem Wort "Krankenhäusern" durch das Wort "sowie" ersetzt.

b) In der Angabe zu § 21 wird das Wort ", Datenschutz" gestrichen.

2. In der Überschrift von § 5 wird nach dem Wort "Krankenhäusern" das Wort "sowie" eingefügt.

3. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Für diese Einrichtungen gelten die bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Bescheide auch für die Jahre 2018 und 2019. "Diese Einrichtungen können auf Basis der bis einschließlich zum 31. Dezember 2019 geltenden Bescheide auch für die Jahre 2020 und 2021 abrechnen."

b) Der zweite Absatz 3 und Absatz 4

(3) Soweit in diesem Gesetz oder in der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnung Fristen festgesetzt sind, kann das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium für die Jahre 2015 und 2016 ausnahmsweise abweichende Fristen im Wege der Allgemeinverfügung festlegen.

(4) Die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach § 11 erfolgt übergangsweise auch für das Kalenderjahr 2018 nach dem Landespflegegesetz vom 19. März 1996 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.

werden aufgehoben.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 191557

ENDE

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