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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 9. Mai 2019
(GV. NRW. Nr. 11 vom 31.05.2019 S. 235)



Auf Grund des § 45 Absatz 1 Nummer 1, 4 bis 7, Absatz 2 bis 4 des Wohn- und Teilhabegesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), von denen Absatz 1 Nummer 1 sowie Absatz 2 bis 4 durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210) und Fundstelle des Gesetzes zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes] geändert worden sind, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses sowie hinsichtlich § 45 Absatz 1 Nummer 7 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung:

Artikel 1

Die Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

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§ 5 Ergänzung zum Ergebnisbericht " § 5 Verfahren zur elektronischen Datenverarbeitung".

b) Die Angaben zu Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 werden wie folgt gefasst:

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Abschnitt 2

§ 9 Personelle Anforderungen

"Abschnitt 2
(weggefallen)

§ 9 (weggefallen)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "wer" die Wörter "gemäß § 71 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist" eingefügt.

b) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter "in der Anlage 1 aufgeführte oder" gestrichen und nach dem Wort "verfügt" die Wörter "und nach dem Konzept der Einrichtung ausschließlich entsprechend ihrer oder seiner Berufsqualifikation tatsächlich in der sozialen Betreuung eingesetzt ist" eingefügt.

c) In Absatz 3 werden vor dem Wort "Patienten" die Wörter "Patientinnen und" eingefügt.

3. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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(3) Die Feststellung der persönlichen Eignung der Beschäftigten liegt in der Verantwortung der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter. Um ihr gerecht zu werden, sollen sie sich bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen ein amtliches Führungszeugnis vorlegen lassen. Für Leitungskräfte gemäß § 4 Absatz 9 WTG ist eine solche Vorlage verpflichtend zu fordern. Für andere Beschäftigte sind andere begründete Verfahrensweisen zur Sicherstellung der Beschäftigteneignung möglich und der Behörde auf Verlangen darzulegen. "(3) Die Feststellung der persönlichen Eignung der Beschäftigten liegt in der Verantwortung der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter. Um ihr gerecht zu werden, müssen sie sich bei der Einstellung ein amtliches Führungszeugnis vorlegen lassen. Während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ist für Einrichtungsleitungen und Leitungskräfte gemäß § 4 Absatz 9 des Wohn- und Teilhabegesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), das zuletzt durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210) geändert worden ist, in regelmäßigen Abständen die Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses verpflichtend zu fordern. Für andere Beschäftigte sind andere begründete Verfahrensweisen zur Sicherstellung der Beschäftigteneignung möglich und der Behörde auf Verlangen darzulegen."

4. In § 3 Absatz 1 werden nach dem Wort "Vermeidung" die Wörter "von Gewalt, Zwang und" eingefügt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "2" durch die Angabe "1" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "verständlich, übersichtlich und in leichter Sprache" durch die Wörter "übersichtlich und leicht verständlich" ersetzt.

6. § 5 wird wie folgt gefasst:

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§ 5 Ergänzung zum Ergebnisbericht

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(Stand: 07.06.2019)

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