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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 11. April 2019
(GV.NRW. Nr. 9 vom 23.04.20219 S. 207)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Das Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766), das zuletzt durch Artikel 8b des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 10 die folgenden Angaben eingefügt:

" § 10a Öffentliche Stellen des Landes

§ 10b Erklärung zur Barrierefreiheit und elektronisches Kontaktformular

§ 10c Überwachung der Barrierefreiheit und Berichterstattung

§ 10d Ombudsverfahren

§ 10e Verordnungsermächtigung".

2. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Belange" die Wörter "sowie im Fall von § 10 und § 10b gegen eine öffentlichen Stelle des Landes" eingefügt.

b) In Nummer 2 wird nach der Angabe "10" die Angabe "und § 10b" eingefügt.

3. § 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 10 Barrierefreie Informationstechnik

(1) Die Träger öffentlicher Belange gestalten die von ihnen zur Verfügung gestellten Programmoberflächen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung sowie ihre Online-Auftritte und -Angebote schrittweise technisch so, dass sie von Menschen mit Behinderungen genutzt werden können.

(2) Das für den Bereich der Politik für und mit Menschen mit Behinderungen federführend zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den übrigen Ressorts durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die barrierefreie Gestaltung der Informationstechnik im Sinne des Absatzes 1 und die dabei anzuwendenden Standards zu treffen.

" § 10 Barrierefreie Informationstechnik

(1) Die Träger öffentlicher Belange gestalten die von ihnen zur Verfügung gestellten Programmoberflächen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung sowie ihre Online-Auftritte und Angebote technisch so, dass sie von Menschen mit Behinderungen genutzt werden können.

(2) Öffentliche Stellen des Landes gestalten Websites und mobile Anwendungen gemäß Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 02.12.2016 S. 1) im Internet sowie im Intranet barrierefrei, so dass sie von Menschen mit Behinderungen uneingeschränkt genutzt werden können.

(3) Die barrierefreie Gestaltung erfolgt nach Maßgabe der gemäß § 10e zu erlassenden Verordnung. Soweit diese Verordnung keine Vorgaben enthält, erfolgt die barrierefreie Gestaltung nach den anerkannten Regeln der Technik.

(4) Von den Vorgaben zur Barrierefreiheit darf nur abgewichen werden, wenn und soweit die barrierefreie Gestaltung gemäß Absatz 2 für öffentliche Stellen des Landes einen unverhältnismäßigen Aufwand bewirkt.

(5) Die Regelungen in Absatz 2, § 10b sowie die Regelungen zum Überwachungs- und Ombudsverfahren gelten nicht für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege sowie Schulen und Ersatzschulen mit Ausnahme der Inhalte, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen. Wenn und soweit Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, Schulen sowie Ersatzschulen Träger öffentlicher Belange nach § 2 des Inklusionsgrundsätzegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442) in der jeweils geltenden Fassung sind, bleibt die Verpflichtung zur barrierefreien Gestaltung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 unberührt.

(6) Angebote öffentlicher Stellen im Internet, die auf Websites Dritter veröffentlicht werden, sind soweit möglich barrierefrei zu gestalten."

4. Nach § 10 werden die folgenden §§ 10a bis 10e eingefügt:

" § 10a Öffentliche Stellen des Landes

(1) Öffentliche Stellen des Landes sind

  1. die Träger öffentlicher Belange nach § 2 des Inklusionsgrundsätzegesetzes Nordrhein-Westfalen, soweit sie Verwaltungsfunktionen wahrnehmen, sowie
  2. sonstige öffentliche Stellen nach Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102, wenn sie dem Land Nordrhein-Westfalen gemäß Absatz 2 zuzurechnen sind.

(2) Dem Land Nordrhein-Westfalen zuzurechnen sind öffentliche Stellen, wenn sie

  1. überwiegend vom Land, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen öffentlicher Stellen des Landes finanziert werden,
  2. hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht dieser Gebietskörperschaften oder Einrichtungen unterstehen oder
  3. ein Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan haben, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Land, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen öffentlicher Stellen des Landes ernannt worden sind.

(3) Dem Land Nordrhein-Westfalen sind ferner Vereinigungen zuzurechnen, an denen mindestens eine öffentliche Stelle nach Absatz 2 Nummer 1 oder 2 beteiligt ist, wenn sie

  1. nicht über den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen hinaus tätig werden,
  2. dem Land die absolute Mehrheit der Anteile gehört,
  3. dem Land die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht oder
  4. überwiegend vom Land finanziert werden.

Eine überwiegende Finanzierung durch das Land wird angenommen, wenn es mehr als 50 Prozent der Gesamtheit der Mittel aufbringt.

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(Stand: 14.05.2019)

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