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Regelwerk
Änderungstext

Siebte Verordnung zur Änderung der Nebentätigkeitsverordnung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 18. Dezember 2018
(GV. NRW. Nr. 32 vom 28.12.2018 S. 759)



Auf Grund des § 57 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) und des § 2 Absatz 2 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

§ 13 Absatz 1 der Nebentätigkeitsverordnung vom 21. September 1982 (GV. NRW. S. 605, ber. S. 689), die zuletzt durch Verordnung vom 29. November 2016 (GV. NRW. S. 1038) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird die Angabe "9.600" durch die Angabe "10.022,11" ersetzt.

2. Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "24.000" durch die Angabe "25.055,28" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "19.200" durch die Angabe "20.044,22" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe "14.400" durch die Angabe "15.033,17" ersetzt.

3. In Satz 3 wird die Angabe "9.600" durch die Angabe "10.022,11" ersetzt.

4. In Satz 5 wird die Angabe "und 2" durch die Angabe ", 2 und 3" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

ID: 190076

ENDE

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