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Fuenftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 21. November 2017
(GV. NRW. Nr. 33 vom 04.12.2017 S. 858)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Das Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 821), das zuletzt durch Gesetz vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 954) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Angabe "Abs. 5" durch die Wörter "Absatz 5 bis 11" und die Wörter "Maßgabe des § 46 Absatz 8 Zweites Buch Sozialgesetzbuch weitergeleitet" durch die Wörter " § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch weitergeleitet, soweit in §§ 6a und 6b nichts Abweichendes bestimmt ist" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe "15." durch die Angabe "1." und das Wort "Monat" durch das Wort "Vormonat" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe "Abs. 8" durch die Angabe "Absatz 11" und die Angabe "3" durch die Angabe "4" ersetzt.
2. § 6a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "6 und 7" durch die Wörter "8 in Verbindung mit Absatz 10 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "über die Beteiligungsquote" gestrichen und die Angabe "6 und 7" durch die Wörter "8 in Verbindung mit Absatz 10 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
bb) Satz 2
§ 6 Absatz 3 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden die Wörter "und Absatz 1" gestrichen.
bb) Satz 5
Für das Jahr 2014 bestimmt das zuständige Ministerium rückwirkend zum 1. Januar den für die Kreise und kreisfreien Städte jeweils gültigen Anteil für die Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach Absatz 2 anhand der Meldung nach § 46 Absatz 8 Satz 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch für das Jahr 2013.
wird aufgehoben.
3. § 6b wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||
§ 6b
(1) Die Weiterleitung des sich auf Grund von § 46 Absatz 7a Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 1 Satz 2 der Sonderbundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2014 vom 09.12.2014 (BGBl. I S. 2004) für das Land Nordrhein-Westfalen ergebenden Betrages an der erhöhten Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung erfolgt abweichend von § 6 Absatz 1. Ziel ist die finanzielle Entlastung von Kommunen mit besonderen Herausforderungen aus dem Zuzug von Personen aus Bulgarien und Rumänien. Auf Grund der in den Kreisen und kreisfreien Städten unterschiedlichen Entwicklung der Anzahl der Personen aus Bulgarien und Rumänien sowie der Anzahl der Personen aus Bulgarien und Rumänien in Bedarfsgemeinschaften nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch werden folgende kommunalspezifische Werte in Prozent festgelegt:
(2) § 6a Absatz 5 findet entsprechend Anwendung. |
" § 6b
(1) Die Bundesbeteiligung nach § 46 Absatz 9 in Verbindung mit Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird ab dem 1. Januar 2017 bis zur Anpassung des landesspezifischen Werts durch Rechtsverordnung nach § 46 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch an die Kreise und kreisfreien Städte vorläufig auf Grundlage der bei ihnen tatsächlich verausgabten Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch weitergeleitet. (2) Nach Anpassung des landesspezifischen Werts nach § 46 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch legt das zuständige Ministerium für die Weiterleitung der sich endgültig für das Jahr 2017 für Nordrhein-Westfalen ergebenden Bundesbeteiligung rückwirkend zum 1. Januar 2017 endgültige kommunalspezifische Anteile fest. Diese entsprechen dem jeweiligen Anteil der Ausgaben des Kreises oder der kreisfreien Stadt an den nach § 46 Absatz 10 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Festlegung und Anpassung des landesspezifischen Werts maßgeblichen Ausgaben des Landes. Die Festlegung der kommunalspezifischen Anteile erfolgt anhand der kommunalspezifischen statistischen Daten, die den statistischen Ausgaben des Landes nach § 46 Absatz 10 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde liegen. Das zuständige Ministerium teilt den Bezirksregierungen und den Kreisen und kreisfreien Städten die festgelegten Anteile für das Jahr 2017 mit. Soweit sich infolge der Festlegung des für den jeweiligen Kreis oder für die jeweilige kreisfreie Stadt gültigen Anteils eine Über- oder Unterzahlung ergibt, wird diese im Rahmen der Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach § 6 im Wege der Verrechnung zeitnah ausgeglichen. |
(Stand: 16.06.2018)
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