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Gesetz zur Neuregelung des Gleichstellungsrechts
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 6. Dezember 2016
(GV.NRW. Nr. 40 vom 14.12.2016 S. 1052)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes
Das Landesgleichstellungsgesetz vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Ziel des Gesetzes | " § 1 Gesetzesziele und allgemeine Grundsätze". |
b) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 (aufgehoben) | " § 5 Erstellung, Überprüfung und Fortschreibung von Gleichstellungsplänen". |
c) Die Angabe zu § 5a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5a Erstellung und Fortschreibung von Frauenförderplänen | " § 5a Bericht über die Umsetzung des Gleichstellungsplans". |
d) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 6a Experimentierklausel".
e) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13 Arbeitszeit und Teilzeit | " § 13 Arbeitsmodelle und Teilzeit". |
f) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 15 Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und der Ansprechpartnerinnen für Gleichstellungsfragen | " § 15 Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten". |
g) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 15a Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen".
h) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 16 Dienstliche Stellung der Gleichstellungsbeauftragten | " § 16 Dienstliche Stellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen". |
i) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 19a Rechtsschutz".
j) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 24 Rechte des Personalrates | " § 24 Übergangsregelungen". |
k) Die Angaben zu § 25 und § 26
§ 25 Rechte der Schwerbehinderten§ 26 Übergangsregelungen
werden gestrichen.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Ziel des Gesetzes | " § 1 Gesetzesziele und allgemeine Grundsätze" |
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Erfüllung des Verfassungsauftrages aus Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes und die Umsetzung dieses Gesetzes sind besondere Aufgaben der Dienstkräfte mit Leitungsfunktionen. | "(3) Die Erfüllung des Verfassungsauftrages aus Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes sowie die Umsetzung dieses Gesetzes sind Aufgaben der Dienststellen und dort besondere, für die Leistungsbeurteilung relevante Aufgaben der Dienstkräfte mit Leitungsfunktionen." |
3. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Verwaltungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, für die Eigenbetriebe und Krankenhäuser des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für die Gerichte und Hochschulen, den Landesrechnungshof, die Landesbeauftragte und den Landesbeauftragten für den Datenschutz, die Verwaltung des Landtages und für den Westdeutschen Rundfunk Köln. Dieses Gesetz gilt nicht für die Provinzial-Versicherungsanstalten der Rheinprovinz und den Verband öffentlicher Versicherer. |
(Stand: 16.06.2018)
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