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Erstes Gesetz zur Änderung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 15. November 2016
(GV. NRW. Nr. 35 vom 28.11.2016 S. 974)
Das Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu Teil 5 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Teil 5 | "Teil 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen" |
2. In § 1 Absatz 3 wird die Angabe "2a des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423)" durch die Angabe "1, 2 und 8 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424" ersetzt.
3. Nach § 15 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Teil 3
Weitere Angebote"
4. Dem § 16 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Die Aufgaben, die sich aus den Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 45b Absatz 4 Satz 1 und des § 45c Absatz 6 Satz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), die zuletzt durch Gesetz vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2222) geändert worden sind sowie des § 45d Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch Gesetz vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368) geändert worden ist, ergeben, werden von den Kreisen und kreisfreien Städten wahrgenommen, mit Ausnahme der Verfahren über die Anerkennung der Vergleichbarkeit von Qualifikationen, die mindestens dem Inhalt und Umfang einer Qualifizierung gemäß der Richtlinien, die auf der Grundlage des § 87b des Elften Buches Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, entsprechen, den Verfahren im Zusammenhang mit Förderungen von Vorhaben nach den §§ 45c und 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie etwaiger Rechtsstreitverfahren. Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(4) Die Aufsicht über die Durchführung der Aufgaben nach Absatz 3 führt
Die Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Aufgabenwahrnehmung durch die Kreise und kreisfreien Städte unterrichten lassen. Sie können allgemeine oder besondere Weisungen erteilen, um die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Zur zweckgemäßen Erfüllung der Aufgaben dürfen die Aufsichtsbehörden allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern oder besondere Weisungen erteilen, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Zwecks dieser Verordnung geboten erscheint."
5. Nach § 18 wird folgende Überschrift eingefügt
"Teil 4
Maßnahmen des Landes"
6. Nach § 20 wird folgende Überschrift eingefügt
"Teil 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen"
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
ID 180629
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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