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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen

Vom 22. November 2011
(GV.NRW Nr. 26 vom 29.11.2011 S. 586)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, dass hiermit verkündet wird:

Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen

Artikel 1

Das Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2004(GV. NRW. S.821), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S.692), wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "gemäß § 46 Abs. 5" die Angabe "und 6" eingefügt. Die Wörter "Abs. 6 bis 10" werden durch die Wörter "Abs. 7 und 8" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe " Abs. 10" durch die Angabe "Abs. 8" ersetzt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
 (2) Die Gesamthöhe der Zuweisungen resultiert aus der sich im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ergebenden Landesersparnis bei den Wohngeldausgaben abzüglich des interkommunalen Entlastungsausgleichs zugunsten der Kommunen der neuen Länder infolge der Änderung des Finanzausleichsgesetzes durch Artikel 30 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt in der jeweils geltenden Fassung. Sie wird im Landeshaushaltsplan festgesetzt. Für das Jahr 2008 beträgt die Gesamthöhe der Zuweisungen 303.666.000 Euro (Basisbetrag). Für das Jahr 2009 wird die Gesamthöhe der Zuweisungen nach Satz 3 entsprechend dem Verhältnis der Entwicklung der jahresdurchschnittlichen Anzahl der Bedarfsgemeinschaften nach § 7 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Nordrhein-Westfalen im Jahre 2007 zur jahresdurchschnittlichen Anzahl der Bedarfsgemeinschaften im Jahre 2006 (Basisjahr) angepasst. Maßgeblich ist die nach § 6 Abs. 2 bis zum 28. Februar für das Vorjahr gemeldete Anzahl der Bedarfsgemeinschaften. In den Folgejahren wird der Basisbetrag entsprechend der Sätze 4 und 5 an die Entwicklung der jahresdurchschnittlichen Anzahl der Bedarfsgemeinschaften des jeweiligen Vorvorjahres im Vergleich zum Basisjahr 2006 angepasst. "(2) Die Gesamthöhe der Zuweisungen ermittelt sich wie folgt: Von der sich im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ergebenden Landesersparnis bei den Wohngeldausgaben in Höhe von 523.666.000 Euro wird der jeweilige Finanzierungsanteil des Landes Nordrhein-Westfalen an den Sonderbedarfs- Bundesergänzungszuweisungen gemäß § 11 Abs. 3a Finanzausgleichsgesetz (interkommunaler Entlastungsausgleich zugunsten der Kommunen der neuen Länder) abgezogen. Der danach für das jeweilige Auszahlungsjahr verbleibende Betrag (Basisbetrag) wird entsprechend dem Verhältnis der jahresdurchschnittlichen Anzahl der Bedarfsgemeinschaften des Vorvorjahres des Auszahlungsjahres zur jahresdurchschnittlichen Anzahl der Bedarfsgemeinschaften im Jahre 2006 (Basisjahr) angepasst. Maßgeblich ist jeweils die nach § 6 Abs. 2 bis zum 28. Februar für das Vorjahr gemeldete Anzahl der Bedarfsgemeinschaften."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
 Der Betrag für die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Unterkunft und Heizung errechnet sich aus dem im Auszahlungsjahr geltenden Prozentsatz nach § 46 Abs. 5 bis 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und den nach Absatz 4 maßgeblichen Daten der Leistungen für Unterkunft und Heizung. "Der Betrag für die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Unterkunft und Heizung errechnet sich ab dem Jahr 2011 aus 26,4 vom Hundert von den nach § 46 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch maßgeblichen Daten der Leistungen für Unterkunft und Heizung."

bb) In Satz 6 wird die Angabe "Abs. 10" durch die Angabe "Abs. 8 Satz 1" ersetzt.

cc) Satz 8 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
 Der Zuweisungsbetrag nach Satz 1 bis 7 wird durch die Bezirksregierungen auf der Grundlage der durch das zuständige Ministerium ermittelten Beträge festgesetzt. "Der Zuweisungsbetrag nach Satz 1 bis 7 wird durch die Bezirksregierungen auf der Grundlage der durch das zuständige Ministerium ermittelten Beträge spätestens zum 30. November des Auszahlungsjahres endgültig festgesetzt."

dd) Nach Satz 8 wird folgender Satz angefügt:

"Soweit sich unter Zugrundelegung der Regelungen des Absatzes 3 Satz 4 und des Absatzes 4 Satz 3 ergibt, dass einzelne Kreise und kreisfreie Städte zu hohe oder zu niedrige Zuweisungen nach Absatz 1 erhalten haben, wird die Differenz der bereits erhaltenen Zuweisungsbeträge und der Zuweisungsbeträge, die sich unter Zugrundelegung der Regelungen des Absatzes 3 Satz 4 und des Absatzes 4 Satz 3 ergibt, mit der nächsten Zahlung verrechnet."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe "Abs. 10" durch die Angabe "Abs. 8 Satz 1 bis 3" ersetzt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

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