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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen

Vom 21. Dezember 2010
(GV. NRW. 2010 S.692)
Gl.-Nr.: 81



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Das Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen(AG-SGB II NRW) vom 16. Dezember 2004(GV. NRW S.821), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 21. April 2009(GV. NRW. S. 224), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "im Sinne der §§ 6a" die Wörter "und 44b" durch die Wörter " , 18b und 47 Abs. 3" sowie die Wörter " § 47 Abs. 1 Satz 3" durch die Wörter " §§ 6b Abs. 4, 48 Abs. 1 und § 48b Abs. 1" ersetzt und nach den Wörtern "kreisfreien Städten nach § 6 Abs. 1 Nr. 2" die Wörter "und § 47 Abs. 2" angefügt. Die Wörter "Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales" werden durch die Wörter "Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "die Arbeitsgemeinschaften" durch die Wörter "die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b Zweites Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt und Satz 2 gestrichen.

c) In Absatz 3 werden das Komma durch ein "und" ersetzt und die Wörter "und der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" gestrichen und folgender Satz 2 angefügt:

"Eine Unterrichtung nach Satz 1 ist auch gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen zulässig, soweit Aufgaben und Belange der kommunalen Träger berührt sind."

d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 5 und 6. Folgender Absatz 4 wird neu eingefügt:

"(4) Das zuständige Ministerium kann die Wahrnehmung der kommunalen Aufgaben in den Kreisen und kreisfreien Städte und den gemeinsamen Einrichtungen sowie die Wahrnehmung aller Aufgaben durch die zugelassenen kommunalen Träger prüfen."

e) In Absatz 6 (neu) 1. Halbsatz werden die Wörter "Die Absätze 3 und 4 gelten" durch "Absatz 5 gilt" und die Wörter "Arbeitsgemeinschaften" durch "gemeinsamen Einrichtungen" ersetzt. Der 2. Halbsatz wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
 , soweit die kommunalen Träger ihre Aufgaben auf eine Arbeitsgemeinschaft übertragen haben. " , soweit die Aufgaben des kommunalen Trägers nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 außerhalb der Aufgaben der Trägerversammlung nach § 44c Zweites Buch Sozialgesetzbuch betroffen sind."

2. § 2a wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
  § 2a

Soweit Arbeitsgemeinschaften nach § 44b Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch durch öffentlich-rechtlichen Vertrag errichtet worden sind, sollen die Kreise und die kreisfreien Städte diese zu Teildienststellen gem. § 1 Abs. 3 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen erklären. Leiter der Teildienststelle ist der Geschäftsführer im Sinne des § 44b Abs. 2 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch. Im Übrigen finden die Regelungen des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend Anwendung.

" § 2a

Zwischen dem zuständigen Ministerium und den kommunalen Trägern, die eine gemeinsame Einrichtung nach § 44b Zweites Buch Sozialgesetzbuch gebildet haben, sollen Zielvereinbarungen zur Umsetzung der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch abgeschlossen werden."

3.

a) § 3 erhält die folgende Fassung:

alt neu
 (1) Kommunale Träger können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts errichten.

(2) Die Verträge nach Absatz 1 regeln Aufbau und Organisation der Arbeitsgemeinschaft. Sie sind von den kommunalen Trägern öffentlich bekannt zu machen.

"(1) Die kommunalen Träger, die zur alleinigen Wahrnehmung der Grundsicherungsaufgaben zugelassen sind, können zur Erfüllung aller ihnen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben eine Anstalt des öffentlichen Rechts errichten. Die Anstalt des öffentlichen Rechts führt die Bezeichnung "Jobcenter".

(2) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen trifft, findet § 114a Abs. 2, 3, 5 bis 11 mit Ausnahme der Bestimmungen des 13. Teils der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sowie die Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts sinngemäß Anwendung.

(3) Die Anstalt des öffentlichen Rechts unterliegt der Aufsicht des Landes. Rechts- und Sozialaufsichtsbehörde ist das nach § 2 Abs. 1 zuständige Ministerium. § 2 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend. Die Satzung einer Anstalt des öffentlichen Rechts bedarf der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

(4) Die Regelungen des § 5 finden für die errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts Anwendung."

b) § 4

§ 409

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