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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesdisziplinarrechts

Vom 27. Oktober 2009
(GV. NRW. 2009 S. 530)
Gl.-Nr.: 20340



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Landesdisziplinargesetzes

Das Landesdisziplinargesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Teil 2 § 9 "Sachlicher Geltungsbereich" wird durch "Zurückstufung" ersetzt.

b) Die Angabe zu Teil 3 Kapitel 5 wird wie folgt gefasst:

"Kapitel 5
Widerspruchsverfahren

- aufgehoben -".

c) Die Angabe zu Teil 3 Kapitel 6 wird wie folgt gefasst:

"Kapitel 6
Vertreterin oder Vertreter des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen

- aufgehoben -".

d) In der Angabe zu Teil 4 Kapitel 6 § 74 werden die Wörter "und erstattungsfähige Kosten" angefügt.

e) Die Angabe zu Teil 4 Kapitel 6 § 75 "Erstattungsfähige Kosten" wird durch "Gerichtskosten" ersetzt.

2. Nach § 1 Absatz 2 wird Absatz 3 neu eingefügt:

"(3) Die Wahl der Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen zu den Kammern und Senaten für Disziplinarsachen, die über Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 1 des Bundesdisziplinargesetzes zu entscheiden haben, bestimmt sich in Ausführung des § 47 Abs. 3 des Bundesdisziplinargesetzes nach den Sätzen 2 bis 4 des § 46 Abs. 3."

3. In § 2 wird Absatz 3 wie folgt gefasst:

alt neu
 (3) Für Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung ( § 6 des Wehrpflichtgesetzes) oder einer besonderen Auslandsverwendung ( § 6a des Wehrpflichtgesetzes) leisten, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt. "(3) Für Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung, einer Übung, einer besonderen Auslandsverwendung, einer Hilfeleistung im Innern oder einer Hilfeleistung im Ausland leisten, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt."

4. § 4 Absatz 2 wird wie folgt neugefasst:

alt neu
 (2) Für die Durchführung von Ermittlungen sind die damit betrauten Beamtinnen und Beamten im Hauptamt so weit zu entlasten, dass die Ermittlungen ohne Verzögerung geführt werden können. "(2) Ermittlungen sind in der Regel von Beamtinnen und Beamten durchzuführen. Für die Durchführung von Ermittlungen sind sie im Hauptamt soweit zu entlasten, dass die Ermittlungen ohne Verzögerungen geführt werden können."

5. § 14 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "oder eine Zurückstufung" gestrichen.

6. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Einleitung" die Wörter "und jede Ausdehnung" eingefügt.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ", des Widerspruchsverfahrens" gestrichen.

7. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (1) Ein Verweis darf nach zwei Jahren, eine Geldbuße und eine Kürzung der Dienstbezüge dürfen nach drei Jahren und eine Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). "(1) Ein Verweis darf nach zwei Jahren, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und eine Kürzung des Ruhegehalts dürfen nach drei Jahren und eine Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot)."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Eintragungen in der Personalakte über Verweis, Geldbuße und die Kürzung der Dienstbezüge sind einschließlich der über diese Disziplinarmaßnahmen entstandenen Vorgänge mit Eintritt des Verwertungsverbotes von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten. "Eintragungen in der Personalakte über Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge und Kürzung des Ruhegehalts sind einschließlich der über diese Disziplinarmaßnahmen entstandenen Vorgänge mit Eintritt des Verwertungsverbotes von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten."

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
  Der Tenor einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung, mit der auf eine Zurückstufung erkannt wurde, verbleibt in der Personalakte. Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten unterbleibt die Entfernung oder erfolgt eine gesonderte Aufbewahrung.

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