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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften im Lande Nordrhein-Westfalen

Vom 18. August 2009
(GV. NRW. Nr. 28 vom 28.08.2009 S. 432)
Gl.-Nr.: 20302



Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung - AZVO)

Auf Grund des § 60 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) wird verordnet:

Die Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2006 (GV. NRW. S. 335) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Diese Verordnung gilt nicht für
  1. Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, Fachhochschullehrerinnen und Fachhochschullehrer, Studienprofessorinnen und Studienprofessoren und Dozentinnen und Dozenten an Hochschulen des Landes sowie Dozentinnen und Dozenten an Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst,
  2. Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen,
  3. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte und
  4. Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren gemäß § 197 Abs. 2 2. Halbsatz Landesbeamtengesetz.
"(2) Diese Verordnung gilt nicht für
  1. Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, es sei denn, sie befinden sich in der Funktion von Oberärztinnen und Oberärzten,
  2. Fachhochschullehrerinnen und Fachhochschullehrer, Studienprofessorinnen und Studienprofessoren und Dozentinnen und Dozenten an Hochschulen des Landes sowie Dozentinnen und Dozenten an Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst,
  3. Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen,
  4. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte und
  5. Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren gemäß § 117 Absatz 2 Halbsatz 2 Landesbeamtengesetz."

2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:

alt neu
 a) mit Beginn des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet oder ein Grad der Behinderung von mindestens 80 festgestellt wird, 39 Stunden, "a) mit Ablauf des Tages, an dem das 60. Lebensjahr vollendet, oder mit dem Tag, ab dem ein Grad der Behinderung von mindestens 80 festgestellt wird, 39 Stunden,"

.

b) Buchstabe b erhält folgende Fassung:

alt neu
 b) mit Beginn des Monats, in dem das 55. Lebensjahr vollendet oder ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt wird, 40 Stunden sowie "b) mit dem Tag, ab dem ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt wird, 39 Stunden und 50 Minuten,"

.

c) Buchstabe c erhält folgende Fassung:

alt neu
 c) im Übrigen 41 Stunden. "c) mit Ablauf des Tages, an dem das 55. Lebensjahr vollendet wird, 40 Stunden sowie".

d) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.

3. In § 2 Absatz 5 werden die Angaben " § 78 b Abs. 4 und § 78 d Abs. 2 Landesbeamtengesetz" ersetzt durch die Angaben " § 64 und § 65 Absatz 2 Landesbeamtengesetz".

4. In § 4 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:

"Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden."

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: "Die Anordnungsbefugnis kann der Dienstvorgesetzte auf den unmittelbaren Vorgesetzten übertragen".

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neugefasst:

alt neu
 Sie sind zu einem Achtel durch Dienstbefreiung zu anderer Zeit auszugleichen. "Sie werden innerhalb von zwölf Monaten zu einem Achtel bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei flexibler Arbeitszeit dem Stundenkonto ( § 14 Absatz 5 Satz 2) gutgeschrieben, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen."

6. § 9 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 9 Dienstbefreiung bei Schicht- und Nachtdienst

(1) Beamtinnen und Beamte, die in Organisationseinheiten Dienst versehen, in denen ständig Dienst in verschiedenen Schichten geleistet wird, erhalten Dienstbefreiung innerhalb einer angemessenen, den Gesundheitsschutz gewährleistenden Zeit, soweit sie Nachtdienst versehen.

(2) Die Dienstbefreiung erfolgt entsprechend den tarifrechtlichen Bestimmungen (Anlage 1 oder Anlage 2 dieser Verordnung).

" § 9 Dienstbefreiung bei Wechselschichtdienst und Schichtdienst

(1) Beamtinnen und Beamte, die ständig Wechselschichtdienst oder ständig Schichtdienst leisten und denen die Zulage nach § 20 Absätze 1 oder 2 Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) zusteht, erhalten

  1. bei Wechselschichtdienst für je zwei zusammenhängende Monate und

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