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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern in Nordrhein-Westfalen
Vom 30. Juni 2009
(GVBl. Nr. 18 vom 17.07.2009 S. 390)
Gl.-Nr.: 2128
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Das Gesetz zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern in Nordrhein-Westfalen (Nichtraucherschutzgesetz NRW - NiSchG NRW) vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 742) wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige § 4 wird zu § 4 Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) In Gaststätten mit weniger als 75 Quadratmetern Gastfläche und ohne abtrennbaren Nebenraum, zu denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr der Zutritt verwehrt wird, darf das Rauchen gestattet werden, wenn
2. § 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen der Verpflichtung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern, oder eine Kennzeichnungspflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 nicht erfüllt | "(2) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen der Verpflichtung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern, oder Kennzeichnungspflichten nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder § 4 Absatz 2 oder Hinweispflichten nach § 5 Absatz 1 nicht erfüllt." |
3. Es wird eine Anlage eingefügt.
Artikel II
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
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