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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern in Nordrhein-Westfalen

Vom 30. Juni 2009
(GVBl. Nr. 18 vom 17.07.2009 S. 390)
Gl.-Nr.: 2128



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel I

Das Gesetz zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern in Nordrhein-Westfalen (Nichtraucherschutzgesetz NRW - NiSchG NRW) vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 742) wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige § 4 wird zu § 4 Absatz 1.

b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) In Gaststätten mit weniger als 75 Quadratmetern Gastfläche und ohne abtrennbaren Nebenraum, zu denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr der Zutritt verwehrt wird, darf das Rauchen gestattet werden, wenn

  1. keine zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, und
  2. die Gaststätte am Eingangsbereich in deutlich erkennbarer Weise gemäß Anlage 1 zu diesem Gesetz als Rauchergaststätte, zu der Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben, gekennzeichnet ist."

2. § 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

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 (2) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen der Verpflichtung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern, oder eine Kennzeichnungspflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 nicht erfüllt "(2) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen der Verpflichtung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern, oder Kennzeichnungspflichten nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder § 4 Absatz 2 oder Hinweispflichten nach § 5 Absatz 1 nicht erfüllt."

3. Es wird eine Anlage eingefügt.

Artikel II
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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