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Änderungstext
Gesetz zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes in Nordrhein-Westfalen
Vom 20. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 34 vom 28.12.2007 S. 742)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel I
Gesetz zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern in Nordrhein-Westfalen
NiSchG NRW - Nichtraucherschutzgesetz NRW
- wie eingefügt -
Artikel II
Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
223
Das Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 394), wird wie folgt geändert:
1. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(5) Der Verkauf, der Ausschank und der Genuss alkoholischer Getränke im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen sind auf dem Schulgrundstück sowie außerhalb des Schulgrundstücks untersagt. Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet die Schulkonferenz, die bei ihrer Entscheidung insbesondere die Vorbildwirkung zu berücksichtigen hat. Für branntweinhaltige Getränke und sonstige Rauschmittel ist keine Ausnahme möglich." |
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
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"(6) Das Rauchverbot an Schulen bestimmt sich nach den Vorschriften des Nichtraucherschutzgesetzes NRW." |
c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 neu angefügt:
"(7) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Ersatzschulen; die Absätze 5 und 6 gelten auch für Ersatzschulen und Ergänzungsschulen."
2. § 65 Abs. 2 Nr. 24 erhält die folgende Fassung:
alt | neu |
"24. Ausnahmen vom Alkoholverbot ( § 54 Abs. 5)," |
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft
(Stand: 16.06.2018)
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