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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen

Vom 19. Juni 2007
(GVBl. Nr. 13 vom 29.06.2007 S. 207)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Das Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AGSGB II NRW) vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 821), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung von Regelungen des Sozialgesetzbuchs vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 292), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
§ 1

Die kreisfreien Städte und Kreise als kommunale Träger und als nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugelassene kommunale Träger nehmen die ihnen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Selbstverwaltungsaufgaben wahr.

 " § 1

Die kreisfreien Städte und Kreise als kommunale Träger nehmen die ihnen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden zu Absatz 1.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe " § 47 Abs. 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" die Angaben "sowie die aufsichtsführende Behörde über die Kreise und kreisfreien Städte nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt und das Wort "fachlich" gestrichen.

c) Der bisherige Satz 3

Das fachlich zuständige Ministerium kann sich jederzeit über die Durchführung der den kommunalen Trägern und den zugelassenen kommunalen Trägern obliegenden Aufgaben unterrichten.

entfällt.

d) Die Absätze 2 bis 5 werden angefügt.

3. Folgender § 2a wird eingefügt:

4. § 5 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Satz 3

Abweichend von Satz 1 können zugelassene Kreise und kreisangehörige Gemeinden eine andere Verteilung der Aufwendungen vereinbaren.

entfällt.

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

c) Folgender Satz 2 wird neu eingefügt:

Abweichend von Satz 1 können zugelassene Kreise durch Satzung im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden eine andere quotale Verteilung der Aufwendungen bestimmen, wenn die Beteiligung der kreisangehörigen Gemeinden an den Aufwendungen 50 vom Hundert nicht überschreitet."

d) Folgender Satz 4 wird neu eingefügt:

"Abweichend von Satz 1 und Satz 2 können zugelassene Kreise und kreisangehörige Gemeinden eine andere Verteilung der Aufwendungen vereinbaren."

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach " § 46 Abs. 6" anstatt "bis 9" "bis 10" eingefügt.

b) In Absatz 3 wird im Satz 1 nach " § 46 Abs. 10 Satz 1" anstatt "und 2" "bis 3" eingefügt und im Satz 3 das Wort "fachlich" gestrichen.

c) Absatz 4

(4) Soweit der Bund dem Land gemäß § 46 Abs. 10 Satz 3 und 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch Abschläge zahlt, gelten für die Weiterleitung an die Kreise und kreisfreien Städte die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

wird aufgehoben.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden folgende Sätze 3 bis 6 nach Satz 2 angefügt:

"Für das Jahr 2008 beträgt die Gesamthöhe der Zuweisungen 303.666.000 Euro (Basisbetrag). Für das Jahr 2009 wird die Gesamthöhe der Zuweisungen nach Satz 3 entsprechend dem Verhältnis der Entwicklung der jahresdurchschnittlichen Anzahl der Bedarfsgemeinschaften nach § 7 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Nordrhein-Westfalen im Jahre 2007 zur jahresdurchschnittlichen Anzahl der Bedarfsgemeinschaften im Jahre 2006 (Basisjahr) angepasst. Maßgeblich ist die nach § 6 Abs. 2 bis zum 28. Februar für das Vorjahr gemeldete Anzahl der Bedarfsgemeinschaften. In den Folgejahren wird der Basisbetrag entsprechend der Sätze 4 und 5 an die Entwicklung der jahresdurchschnittlichen Anzahl der Bedarfsgemeinschaften des jeweiligen Vorvorjahres im Vergleich zum Basisjahr 2006 angepasst."

b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
(3) Die Gesamthöhe der Zuweisungen wird im Verhältnis der nach § 6 Abs. 2 bis zum 28.2. für das Vorjahr gemeldeten Aufwendungen, auf deren Grundlage das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Zahlungen gemäß § 46 Abs. 8 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch geleistet hat, auf die Kreise und kreisfreien Städte verteilt. Der Zuweisungsbetrag für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt wird durch die Bezirksregierungen auf der Grundlage der durch das fachlich zuständige Ministerium ermittelten Beträge festgesetzt.

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