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Änderungstext
2. Schulrechtsänderungsgesetz
Zweites Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
Vom 27. Juni 2006
(GVBl. Nr. 16 vom 07.07.2006 S. 278)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Schulgesetzes
Das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Juni 2006 (GV. NRW. S. 270), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Bildung und Erziehung" durch die Wörter "Bildung, Erziehung und individuelle Förderung" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Bildung und Erziehung" durch die Wörter "Bildung, Erziehung und individuelle Förderung" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung. Die Jugend soll erzogen werden im Geist der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und zur Friedensgesinnung."
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden die Absätze 3 bis 7.
c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und um folgenden Satz 3 ergänzt:
"Drohendem Leistungsversagen und anderen Beeinträchtigungen von Schülerinnen und Schülern begegnet die Schule unter frühzeitiger Einbeziehung der Eltern mit vorbeugenden Maßnahmen."
d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und nach dem Wort "mit" die Wörter "Entwicklungsverzögerungen oder" eingefügt.
e) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10.
f) Als neuer Absatz 11 wird eingefügt:
"(11) Besonders begabte Schülerinnen und Schüler werden durch Beratung und ergänzende Bildungsangebote in ihrer Entwicklung gefördert."
g) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 12 und wird wie folgt geändert: Die Zahl "9" wird durch die Zahl "11" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 3 Schulische Selbstständigkeit, Eigenverantwortung, Qualitätsentwicklung und -sicherung". |
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Die Schulaufsichtsbehörden sind verpflichtet, die Schulen in ihrer Selbstständigkeit und Eigenverantwortung zu beraten und zu unterstützen."
c) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Arbeit" die Wörter ", plant, falls erforderlich, konkrete Verbesserungsmaßnahmen und führt diese nach einer festgelegten Reihenfolge durch" eingefügt.
4. In § 5 Abs. 2 werden nach dem Wort "tragen" die Wörter "und Hilfen zur beruflichen Orientierung geben" eingefügt.
4a. In § 6 Abs. 6 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:
"Berufskollegs mit Bildungsgängen, die gemäß § 22 Abs. 5 zur allgemeinen Hochschulreife führen, können dafür den Zusatz "Berufliches Gymnasium" führen."
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Gesamtschule sowie die" gestrichen.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Die Erhebung von Elternbeiträgen richtet sich nach § 10 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechtes (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK)."
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die Bildungsgänge sind so aufeinander abzustimmen, dass für die Schülerinnen und Schüler der Wechsel auf eine begabungsgerechte Schulform möglich ist (Durchlässigkeit)."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Die Sekundarstufe I umfasst die Hauptschule, die Realschule und die Gesamtschule bis Klasse 10, das Gymnasium bis Klasse 9, in der Aufbauform bis Klasse 10."
c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz 2 angefügt: " § 83 Abs. 1 Nr. 3 bleibt unberührt."
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Die Grundschule arbeitet mit den Eltern, den Tageseinrichtungen für Kinder und den weiterführenden Schulen zusammen."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(2) Die Klassen 1 und 2 werden als Schuleingangsphase geführt. Darin werden die Schülerinnen und Schüler nach Entscheidung der Schulkonferenz entweder getrennt nach Jahrgängen oder in jahrgangsübergreifenden Gruppen unterrichtet. Die Schulkonferenz kann frühestens nach vier Jahren über die Organisation der Schuleingangsphase neu entscheiden. Die Schuleingangsphase dauert in der Regel zwei Jahre. Sie kann auch in einem Jahr oder in drei Jahren durchlaufen werden." |
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "mit Zustimmung" durch die Wörter "durch Beschluss" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 16.06.2018)
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