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Regelwerk; Arbeits- und Sozialrecht; Bildungsförderung

Verordnung WbG - Weiterbildungsverordnung
Verordnung für das Weiterbildungsgesetz

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 1. Februar 2022
(GV.NRW Nr. 6 vom 16.02.2022 S. 103)
Gl.-Nr.: 223


Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft verordnet auf Grund

§ 1 Inhalt der zusätzlichen Förderung für nachträgliche Schulabschlusskurse

(1) Einrichtungen der Weiterbildung erhalten eine zusätzliche Förderung für die gemäß § 6 Absatz 5 des Weiterbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2000 (GV. NRW. S. 390), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894) geändert worden ist, durchgeführten Angebote.

(2) Das gemäß § 5 der Verordnung über die Prüfung zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung vom 13. September 1984 (GV. NRW. S. 547), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Juli 2015 (GV. NRW. S. 547, ber. S. 550) geändert worden ist, vorgesehene Mindestvolumen der Lehrgänge kann dabei um bis zu 20 Prozent überschritten und für zusätzliche sozialpädagogische Maßnahmen eingesetzt werden.

(3) Weiterhin werden auch die auf den Lehrgang vorbereitenden zielgruppenbezogenen Angebote (Vorkurse) gefördert sowie Unterrichtsstunden, die auf anrechenbare modularisierte Teilangebote entfallen, wie Sprachzertifikate.

(4) Der Durchschnittsbetrag für eine gemäß der Verordnung über die Prüfung zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung hauptamtlich beziehungsweise hauptberuflich durchgeführte Unterrichtsstunde beträgt 66,50 Euro für Volkshochschulen und 39,90 Euro für Einrichtungen in anderer Trägerschaft. Der Durchschnittsbetrag für eine gemäß der Verordnung über die Prüfung zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung nebenamtlich beziehungsweise nebenberuflich durchgeführte Unterrichtsstunde an Volkshochschulen beträgt 41,00 Euro und an Einrichtungen in anderer Trägerschaft 25,60 Euro.

(5) Diese Durchschnittsbeträge gelten auch für die zusätzlichen sozialpädagogischen Maßnahmen.

§ 2 Verfahren der zusätzlichen Förderung

(1) Die Einrichtungen melden bis zum 15. Juli eines jeden Jahres der zuständigen Bezirksregierung für das laufende Jahr ihren Bedarf an Unterrichtsstunden. Nachmeldungen erfolgen bis zum 31. August eines jeden Jahres. Die Bezirksregierungen teilen dem für Weiterbildung zuständigen Ministerium bis zum 15. September eines jeden Jahres den voraussichtlichen Mittelbedarf mit.

(2) Gefördert werden zunächst die Volkshochschulen, die eine Förderung im Sinne des § 6 Absatz 4 Satz 2 des Weiterbildungsgesetzes erhalten haben. Wird mit den dann noch beantragten Maßnahmen der Haushaltsansatz rechnerisch überschritten, wird mindestens eine Maßnahme jeder weiteren Einrichtung gefördert, soweit hierdurch der Haushaltsansatz nicht überschritten wird. Ansonsten ist eine Auswahl zwischen den beantragten Maßnahmen zu treffen.

(3) Die Bewilligung erfolgt durch die zuständige Bezirksregierung in einem gesonderten Bescheid.

§ 3 Inhalt der zusätzlichen Förderung "Maßnahmen für regionale Bildungsentwicklung"

(1) Volkshochschulen können eine zusätzliche Förderung insbesondere für Maßnahmen erhalten, mit denen sie sich innerhalb regionaler Bildungslandschaften, wie z.B. Regionaler Bildungsnetzwerke, vernetzen, mit denen sie über Alphabetisierung und Grundbildung bis hin zum Nachholen von Schulabschlüssen informieren oder eine allgemeine Bildungsberatung durchführen. Die Förderung erfolgt auf Antrag und in Höhe von jeweils bis zu 35.000 Euro je Maßnahme.

(2) Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt in Projekten. Diese können zum Beispiel Beratungen, die Vorbereitung und Durchführung von Fach- und Informationsveranstaltungen, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie Sach- und Personalkosten beinhalten.

§ 4 Verfahren der zusätzlichen Förderung

(1) Die Projektanträge für ein Jahr sind bis zum 15. November des Vorjahres bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen. Abweichend davon endet die Antragsfrist für Projektanträge für das Jahr 2022 am 1. März 2022. Bei Kooperationen legen die beteiligten Volkshochschulen fest, welche Volkshochschule den Antrag stellt und den Verwendungsnachweis führt.

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