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Regelwerk

Verordnung über die Ausbildung und Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
(VAPhD StAV)

Vom 18. März 1999
(GV. NRW. 1999 S. 94)
Gl.-Nr.: 203015




Aufgrund des § 16 und des § 35 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 750), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

§ 1 Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen

(1) Diese Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Staatsprüfung der Regierungsgewerbereferendarinnen und Regierungsgewerbereferendare für die Laufbahn des höheren Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

  1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
  2. nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für den höheren Dienst in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung geeignet ist,
  3. am Tage der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe in § 6 Abs. 1 der Laufbahnverordnung (LVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1995 (GV. NRW. 1996 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Altersgrenzen um mindestens 2 ½ Jahre unterschreitet oder die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 LVO erfüllt. Bei Überschreitung dieser Altersgrenze darf eine Einstellung nur dann erfolgen, wenn für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe eine Ausnahme von § 6 Abs. 1 LVO in Aussicht gestellt oder erteilt worden ist,
  4. ein technisches, naturwissenschaftliches oder ein anderes für den höheren Dienst in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung geeignetes Studium mit einer Regelstudienzeit von mind. 8 Semestern an einer Universität, einer Technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat oder eine entsprechende Prüfung an einer ausländischen Hochschule bestanden hat, die gleichwertig ist. Auf § 21a LBG und die hierzu ergangenen Verordnungen wird verwiesen.

(3) Bewerberinnen und Bewerber sollten grundsätzlich in der Lage sein, Außendienst zu verrichten; dabei darf von Schwerbehinderten nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Rüstigkeit verlangt werden.

§ 2 Bewerbungen

(1) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind an das Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport zu richten.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

  1. Ein handgeschriebener tabellarischer Lebenslauf,
  2. eine zeitlich geordnete Darstellung des beruflichen Werdeganges,
  3. zwei Lichtbilder aus neuester Zeit,
  4. je eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Zeugnisses über den Nachweis der Hochschulreife, des Abschlusszeugnisses der in § 1 Abs. 2 Nr. 4 genannten Hochschulen (Diplom vor- und Diplomhauptprüfung) sowie der Zeugnisse oder Nachweise über praktische Tätigkeiten.

§ 3 Auswahl

Der Einstellung geht ein Auswahlverfahren voraus. Über die Teilnahme am Auswahlverfahren sowie die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet das Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport aufgrund der schriftlichen Unterlagen und des Gesamteindrucks der Persönlichkeit der Bewerberinnen und Bewerber. Bewerberinnen und Bewerber, die nach den Unterlagen die Voraussetzungen nicht erfüllen, werden nicht in das Auswahlverfahren einbezogen. Die Auswahlmethode bestimmt das Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport unter Berücksichtigung der in Wissenschaft und Praxis sich fortentwickelnden Erkenntnisse über Personalausleseverfahren. Die Auswahlmethode muss für Bewerberinnen und Bewerber desselben Zulassungstermins gleich sein.

§ 4 Einstellung

(1) Die nach § 3 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport eingestellt.

(2) Vor der Einstellung haben sie folgende Unterlagen beglaubigt oder im Original beizubringen:

  1. Die Geburtsurkunde,
  2. ggf. Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder,
  3. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis und ein von der zuständigen Meldebehörde ausgestelltes "Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde", die nicht älter als drei Monate sein dürfen,
  4. eine Erklärung darüber, ob gegen sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist und ob sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben.

§ 5 Dienstverhältnis, Dienstbezeichnung

(1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Regierungsgewerbereferendarin" oder "Regierungsgewerbereferendar".

(2) Die Regierungsgewerbereferendarinnen und Regierungsgewerbereferendare leisten bei Dienstantritt den Diensteid (§ 61 LBG), der auch die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (§ 64 LBG, § 22 Abs. 2 ArbSchG, § 139b GewO) umfasst. Über die Vereidigung und die Belehrung zur Amtsverschwiegenheit ist eine Niederschrift zu fertigen und zu den Personalakten zu nehmen.

§ 6 Dauer

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