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Verordnung über die Ausbildung und Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
(VAPhD StAV)
Vom 18. März 1999
(GV. NRW. 1999 S. 94)
Gl.-Nr.: 203015
Aufgrund des § 16 und des § 35 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 750), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:
§ 1 Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen
(1) Diese Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Staatsprüfung der Regierungsgewerbereferendarinnen und Regierungsgewerbereferendare für die Laufbahn des höheren Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
(3) Bewerberinnen und Bewerber sollten grundsätzlich in der Lage sein, Außendienst zu verrichten; dabei darf von Schwerbehinderten nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Rüstigkeit verlangt werden.
§ 2 Bewerbungen
(1) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind an das Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport zu richten.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
§ 3 Auswahl
Der Einstellung geht ein Auswahlverfahren voraus. Über die Teilnahme am Auswahlverfahren sowie die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet das Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport aufgrund der schriftlichen Unterlagen und des Gesamteindrucks der Persönlichkeit der Bewerberinnen und Bewerber. Bewerberinnen und Bewerber, die nach den Unterlagen die Voraussetzungen nicht erfüllen, werden nicht in das Auswahlverfahren einbezogen. Die Auswahlmethode bestimmt das Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport unter Berücksichtigung der in Wissenschaft und Praxis sich fortentwickelnden Erkenntnisse über Personalausleseverfahren. Die Auswahlmethode muss für Bewerberinnen und Bewerber desselben Zulassungstermins gleich sein.
§ 4 Einstellung
(1) Die nach § 3 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport eingestellt.
(2) Vor der Einstellung haben sie folgende Unterlagen beglaubigt oder im Original beizubringen:
§ 5 Dienstverhältnis, Dienstbezeichnung
(1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Regierungsgewerbereferendarin" oder "Regierungsgewerbereferendar".
(2) Die Regierungsgewerbereferendarinnen und Regierungsgewerbereferendare leisten bei Dienstantritt den Diensteid (§ 61 LBG), der auch die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (§ 64 LBG, § 22 Abs. 2 ArbSchG, § 139b GewO) umfasst. Über die Vereidigung und die Belehrung zur Amtsverschwiegenheit ist eine Niederschrift zu fertigen und zu den Personalakten zu nehmen.
§ 6 Dauer
(Stand: 21.08.2020)
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