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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

LVO - Laufbahnverordnung -
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 21. Juni 2016
(GV.NRW. Nr. 19 vom 30.06.2016 S. 461)



red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Archiv: 1995  2014

Abschnitt 1

Unterabschnitt 1
Allgemeines

Auf Grund der § § 9, 42 Absatz 5 und § 92 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV.NRW. S. 310) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Verordnung findet keine Anwendung auf

  1. die Professorinnen und Professoren, die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, die wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, die Oberassistentinnen und Oberassistenten, die Oberingenieurinnen und Oberingenieure und die in § 134 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV.NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung genannten Beamtinnen und Beamten und
  2. die kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten sowie die Beamtinnen und Beamten auf Zeit, deren Zugangsvoraussetzungen gesetzlich geregelt sind.

(3) Für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes sowie für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten gelten besondere Rechtsverordnungen.

§ 2 Grundsatz

Laufbahnrechtliche Entscheidungen sind, soweit sie Ernennungen und Aufstieg betreffen, nach Maßgabe des § 9 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung sowie unter Berücksichtigung des § 10 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV.NRW. S. 590) in der jeweils geltenden Fassung zu treffen. Grundlagen für diese Einschätzung können neben aktuellen dienstlichen Beurteilungen ergänzend auch Personalgespräche, strukturierte Interviews, Assessment-center oder andere wissenschaftlich fundierte Auswahlmethoden sein. Ergänzende Auswahlmethoden kommen insbesondere dann in Betracht, wenn gemessen an den künftigen Aufgaben eine abschließende Entscheidung über Eignung, Leistung und Befähigung auf der Grundlage einer dienstlichen Beurteilung nicht möglich ist.

§ 3 Zuständigkeiten für Entscheidungen

Entscheidungen nach dieser Verordnung trifft die nach § 2 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes, bei Beamtinnen und Beamten des Landes in Verbindung mit Absatz 3 und 4 des Landesbeamtengesetzes, zuständige dienstvorgesetzte Stelle, soweit in den nachfolgenden Vorschriften oder in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes geregelt ist. Sofern in den nachfolgenden Vorschriften die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde vorgesehen ist, bleibt es für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände und der der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts auch hier bei der Zuständigkeit der dienstvorgesetzten Stelle.

§ 4 Laufbahnrechtlicher Befähigungserwerb

(1) Laufbahnbewerberinnen und -bewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn

  1. durch Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für eine Laufbahn mit Vorbereitungsdienst gemäß § 6 des Landesbeamtengesetzes,
  2. nach den Vorschriften über Beamtinnen und Beamte besonderer Fachrichtungen,
  3. nach den Vorschriften über den Aufstieg,
  4. nach einem Laufbahnwechsel nach § 11,
  5. nach § 5 Absatz 8 Satz 5 Halbsatz 2, § 15 Absatz 3 oder
  6. nach Maßgabe des § 11 des Landesbeamtengesetzes.

(2) Andere Bewerberinnen und Bewerber müssen die Befähigung für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben haben. Diese wird durch den Landespersonalausschuss, für die in § 37 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes bezeichneten Beamtinnen und Beamten durch die Landesregierung festgestellt.

§ 5 Probezeit

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