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Regelwerk

Runderlass zur Vermeidung der Beschaffung von Produkten aus schlimmsten Formen der Kinderarbeit
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 23 .März .2010
(MBl.NRW. Nr. 14 vom 03.05.2010 S. 294)
Gl.-Nr.: 20021



Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie, des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Ministeriums für Bauen und Verkehr -Az: 121 - 80 - 52/01 -

1 Ziel

Mit dem Runderlass soll die Beschaffung von Waren durch die öffentliche Verwaltung ausgeschlossen werden, soweit sie unter Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Das gilt sowohl für Waren, die noch herzustellen oder zu beschaffen sind, als auch für die Verwendung bereits von Lieferanten beschaffter (Lager-) Waren.

Der Runderlass folgt in seiner Intention dem Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (nachfolgend bezeichnet als "ILO-Übereinkommen Nr. 182"). Nach dem ILO-Übereinkommen Nr. 182 gelten als "Kind" alle Personen unter 18 Jahren. Der Ausdruck "die schlimmsten Formen der Kinderarbeit" umfasst dabei nach Artikel 3 Buchstaben a und d des ILO-Übereinkommens Nr. 182 insbesondere:

2 Umsetzung in Vergabeverfahren

Die öffentlichen Auftraggeber des Landes haben bei der Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen die folgenden Bestimmungen zu beachten:

2.1 Anwendungsbereich

Dieser Erlass ist anzuwenden, wenn im Zusammenhang mit der Leistungserbringung Produkte aus den nachfolgend aufgeführten Produktgruppen angeboten oder verwendet werden:

2.2 Bietereignung und Bieternachweis

Im Hinblick auf die Verwendung von Produkten aus schlimmsten Formen der Kinderarbeit sind solche Bewerber als ungeeignet auszuschließen, die nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre Zuverlässigkeit nach § 97 Absatz 4 Satz 1 GWB beziehungsweise § 2 Abs. 1 VOL/A, § 2 Abs. 1 VOB als Bewerber in Frage stellt. Dies trifft auf solche Bieter zu, die im allgemeinen Geschäftsverkehr oder im Zusammenhang mit der Leistungserbringung Produkte anbieten oder verwenden, von denen ihnen bekannt ist oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt ist, dass sie unter Bedingungen, die den schlimmsten Formen der Kinderarbeit im Sinne des ILO-Übereinkommens Nr. 182 entsprechen, hergestellt oder vertrieben worden sind.

Der Bieter muss die Vermeidung der Verwendung von Produkten aus schlimmsten Formen der Kinderarbeit wie folgt nachweisen:

2.2.1

Vorlage einer unabhängigen Zertifizierung oder eines anderen vergleichbaren Nachweises, dass die verwendeten Produkte ohne den Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit i. S. d. ILO-Übereinkommens Nr. 182 hergestellt oder vertrieben worden sind, oder

2.2.2

eine verbindliche Erklärung des Bieters, dass er sich vergewissert hat, dass die verwendeten Produkte ohne den Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit i. S. d. ILO-Übereinkommens Nr. 182 hergestellt oder vertrieben worden sind, oder

2.2.3

eine verbindliche Erklärung des Bieters, dass er für sein Unternehmen wirksame Maßnahmen ergriffen hat, um die Verwendung von Produkten zu vermeiden, die unter Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit i. S. d. ILO- Übereinkommens Nr. 182 hergestellt oder vertrieben worden sind (Beispiele für wirksame Maßnahmen werden ins Vergabeportal NRW eingestellt, unter http://www.vergabe.nrw.de/landesverwaltung/Oeffentliche_auftraege/Soziale_Belange/index.html).

Alle drei Nachweisvarianten sind als gleichwertig zu behandeln.

Das als Anlage beigefügte Muster kann für eine verbindliche Erklärung des Bieters verwendet werden.

2.3 Ausführungsbedingung

Den Bietern ist nach § 97 Absatz 4 Satz 2 GWB beziehungsweise § 6 Abs. 3 VOL/A, § 6 Abs. 3 VOB zur Auflage zu machen, bei der Durchführung des Auftrags den Einsatz von Produkten aus schlimmsten Formen der Kinderarbeit auszuschließen.

In die Leistungsbeschreibung ist als zusätzliche Anforderung eine Verpflichtung der Bieter aufzunehmen, den Auftrag gemäß der Leistungsbeschreibung ausschließlich mit Waren auszuführen, die nachweislich oder gemäß einer entsprechenden Zusicherung unter bestmöglicher Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen hergestellt oder beschafft worden sind. Dies gilt für alle mit der konkreten Leistung im Zusammenhang stehenden Leistungselemente, die die unter Ziffer 2.1 bezeichneten Produktgruppen betreffen.

2.4 Ausschluss vom Vergabeverfahren, Kündigung

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