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ZuVO JuWo - Jugendwohlfahrtszuständigkeitsverordnung
Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich der Jugendwohlfahrt nach dem Jugendschutzgesetz, dem Sozialgesetzbuch VIII - Kinder- und Jugendhilfe - und dem Jugendfreiwilligendienstegesetz
Nordrhein-Westfalen
Vom 10. November 2009
(GV.NRW Nr. 30 vom 27.11.2009 S. 586)
Auf Grund des
§ 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), und
des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), wird nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags verordnet:
Teil 1
Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz
Zuständige Behörden im Sinne der §§ 7 und 8 des Jugendschutzgesetzes ( JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730) in der jeweils geltenden Fassung sind die örtlichen Ordnungsbehörden und die Kreispolizeibehörden. Über Ausnahmen nach § 4 Absatz 4 und § 5 Absatz 3 JuSchG entscheidet die örtliche Ordnungsbehörde. Oberste Landesbehörde im Sinne der §§ 3, 11, 12, 13, 14, 19 JuSchG und Oberste Landesjugendbehörde im Sinne des § 21 Absatz 2 und Absatz 8 Nummer 4 JuSchG ist das für den Jugendschutz zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 JuSchG wird den örtlichen Ordnungsbehörden übertragen.
Mit der Information und Evaluation im Zusammenhang mit dem Jugendschutzgesetz einschließlich der Berührungspunkte zum Jugendmedienschutzstaatsvertrag im Zuständigkeitsbereich der Obersten Landesjugendbehörde im Sinne des § 1 wird die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (AJS) Landesstelle Nordrhein-Westfalen e.V. beauftragt.
Teil 2
Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch VIII - Kinder- und Jugendhilfe
Zuständige Behörde für die Festsetzung der Höhe des Barbetrages nach § 39 Absatz 2 Satz 1 und der Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt nach § 39 Absatz 5 Satz 1 des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - ( SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Artikel 105 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), ist die Oberste Landesjugendbehörde.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
Teil 3
Zuständigkeiten nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz
Zuständige Landesbehörde für die Zulassung der Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des § 10 Absatz 2 und Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung ist die Oberste Landesjugendbehörde.
Zuständige Behörden für die Zulassung der Träger des freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des § 10 Absatz 2 und Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung sind die Landschaftsverbände.
Teil 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
(3) Das für das Jugendwohlfahrtswesen zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.
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ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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