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Regelwerk

Funktion und Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten für den nachgeordneten Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Vom. 23. März 1995
(MBl. NW. 1995 S. 559)



RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - GB - 2019.0

Zur weiteren Verbesserung der beruflichen Situation von Frauen und der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie für alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes ist im Einvernehmen mit den Ressorts eine Novellierung des Frauenförderungskonzeptes (FFK) beschlossen und mit Erlaß d. Ministeriums für die Gleichstellung von Frau und Mann v. 9.11.1993 (SMBl.NW. 2103) bekanntgemacht worden.

Zur Umsetzung des Frauenförderungskonzeptes und des Beschlusses der Landesregierung über Grundlagen für die Stellung der Gleichstellungsbeauftragten im Bereich des Landes NRW vom 15. Juni 1993 werden für die Dienststellen im nachgeordneten Bereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales folgende Regelungen über Bestellung, Status, Aufgaben und Befugnisse einer Gleichstellungsbeauftragten festgelegt:

1. Bestellung und Status

FFK 1.1 Bei jeder Dienststelle, bei der mindestens 20 Beschäftigte tätig sind, ist eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Vertreterin zu bestellen.

1.2 Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Vertreterin werden durch die Leitung ihrer Dienststelle bestellt und abberufen.

Über Bestellung bzw. personelle Veränderungen ist den jeweils vorgesetzten Dienststellen zu berichten.

Beschluß d. LR 1.3 Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt ihre Aufgabe als Angehörige der Verwaltung der Dienststelle wahr. Sie ist als Teil der personalverwaltenden Stelle Beauftragte im Sinne von § 102 Abs. 3 Satz 2 LBG; diese Regelung gilt für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Auszubildende entsprechend.

Beschluß d. LR 1.4 Die Gleichstellungsbeauftragte hat unmittelbares Vortragsrecht bei der Leitung ihrer Dienststelle.

Hält sie eine beabsichtigte personalwirtschaftliche Maßnahme aus dem Gesichtspunkt ihrer Aufgabenstellung für unvereinbar mit dem Frauenförderungsgesetz, dem Frauenförderungskonzept oder entsprechenden Vorschriften, so kann sie ihr Vortragsrecht innerhalb einer Woche nach ihrer Unterrichtung wahrnehmen. Die beanstandete Maßnahme ist bis zur Entscheidung der Dienststellenleitung auszusetzen.

Beschluß d. LR 1.5 Die Leitung der Dienststelle stellt durch angemessene Berücksichtigung bei der Geschäftsverteilung und eine angemessene personelle und sachliche Ausstattung sicher, daß die Gleichstellungsbeauftragte die ihr gestellten Aufgaben sachgerecht erfüllen kann. Sie ist insoweit von anderen Sachaufgaben zu entlasten. Für Gespräche und die laufende Geschäftsführung sind ihr in erforderlichem Umfang ein eigener Raum (möglichst in der Nähe der Verwaltung) und der Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen.

2. Aufgaben

FFK, Beschluß d. LR 2.1 Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt daran mit, daß die im öffentlichen Dienst des Landes geltenden Grundsätze zur Frauenförderung - insbesondere die des Frauenförderungsgesetzes und des Frauenförderungskonzeptes - in ihrer Dienststelle beachtet werden.

Beschluß d. LR 2.2 Sie ist Ansprechpartnerin für die Beschäftigten ihrer Dienststelle in allen Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann.

2.3 Im Rahmen der ihr obliegenden Aufgaben ist die Gleichstellungsbeauftragte befugt, Informationsveranstaltungen und Frauenversammlungen durchzuführen.

FFK 2.4 Die Gleichstellungsbeauftragte erarbeitet für den Bereich ihrer Dienststelle den Bericht über die Umsetzung des Frauenförderungskonzeptes; die Leitung der Dienststelle ist vor Abgang des Berichts zu unterrichten.

Die Gleichstellungsbeauftragte der Mittelinstanz erarbeitet federführend den Bericht zum Frauenförderungskonzept für ihren Bereich unter Berücksichtigung der Berichte der nachgeordneten Dienststellen.

2.5 Sie wirkt dabei mit, daß die Grundsätze für eine gleichstellungsgerechte Amtssprache in ihrer Dienststelle beachtet werden (Gem. RdErl. d. Justizministeriums, d. Ministerpräsidenten und aller Landesministerien v. 24.3.1993 - SMBl. NW. 20020).

3. Befugnisse

Beschluß d. LR 3.1 Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt ihre Aufgaben in Form der Mitwirkung wahr. Sie ist bei allen gleichstellungsrelevanten Maßnahmen so frühzeitig zu beteiligen, daß ihre Anregungen, Vorschläge und Bedenken berücksichtigt werden können.

Bei Maßnahmen, die auf ihre Vorschläge und Anregungen hin vorbereitet werden, ist sie fortlaufend zu beteiligen.

FFK Sie ist insbesondere zu beteiligen bei

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