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Verordnung zur Übertragung der Disziplinarbefugnisse
für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände
sowie der Gemeindeprüfungsanstalt
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 1. März 2005
(GV Nr. 12 vom 30.03.2005 S. 186)
Aufgrund
wird verordnet:
§ 1 Widerspruchsverfahren
(1) Die Befugnis, im Verfahren nach § 41 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz (LDG NRW) über den Widerspruch zu entscheiden, übertrage ich
Das Ministerium kann die Befugnis nach Absatz 1 im Einzelfall an sich ziehen.
§ 2 Disziplinarbefugnisse
(1) Die Disziplinarbefugnis für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte der Gemeinden und Gemeindeverbände wird auf die vor dem Eintritt in den Ruhestand zuständige dienstvorgesetzte Stelle gem. § 79 Landesdisziplinargesetz übertragen.
(2) Zur dienstvorgesetzten Stelle für die Beamtinnen und Beamten der Gemeindeprüfungsanstalt NRW bestimme ich die Präsidentin oder den Präsidenten dieser Behörde. Dieser oder diese übt auch die Disziplinarbefugnisse für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Gemeindeprüfungsanstalt NRW aus.
§ 3 Befristung
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
(Stand: 09.12.2022)
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