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Regelwerk; Arbeits- und Sozialrecht

BITVNRW - Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung Nordrhein-Westfalen
Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 18. Juni 2019
(GV. NRW Nr. 13 vom 04.07.2019 S. 262)
Gl.-Nr.: 201



Auf Grund des § 10e des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766), der durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 2017) eingefügt worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit der Staatskanzlei und allen Ministerien:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften und technische Anforderungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für von den Trägern öffentlicher Belange zur Verfügung gestellte Programmoberflächen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung, einschließlich der öffentlich zugänglichen Informations- und Serviceterminals und Datenträger sowie ihrer Onlineauftritte und -angebote (Angebote der Informationstechnik). Sie gilt für die öffentlichen Stellen des Landes nach § 10a des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) in der jeweils geltenden Fassung für Websites und mobile Anwendungen gemäß Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 02.12.2016 S. 1) im Internet sowie im Intranet, soweit sich keine Ausnahmen nach § 10 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen ergeben.

§ 2 Prinzipien und anzuwendende Standards

Zur nachhaltigen Herstellung der Barrierefreiheit sind folgende Grundsätze zu beachten:

  1. Informationen und Bestandteile der Benutzerschnittstelle müssen den Benutzern so präsentiert werden, dass diese sie wahrnehmen können,
  2. Bestandteile der Benutzerschnittstelle und Navigation müssen bedienbar sein,
  3. Informationen und Bedienung der Benutzerschnittstelle müssen verständlich sein sowie
  4. Inhalte müssen robust genug sein, damit sie zuverlässig von einer großen Auswahl an Benutzeragenten einschließlich assistierender Techniken interpretiert werden können.

Soweit nachfolgend keine Vorgaben zu den technisch maßgeblichen Standards erfolgen, erfolgt die barrierefreie Gestaltung nach den anerkannten Regeln der Technik.

§ 3 Technische Anforderungen

(1) Bei Websites und mobilen Anwendungen der öffentlichen Stellen des Landes wird die Erfüllung der Anforderungen an die Grundsätze zur nachhaltigen Herstellung der Barrierefreiheit nach § 2 vermutet, wenn die Angebote die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102 erfüllen und den betreffenden veröffentlichten harmonisierten Normen (EN 301.549) oder maßgeblichen Teilen der Normen in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Soweit Angebote der Informationstechnik nach § 1 nicht unter Satz 1 fallen, sind die Prinzipien und anzuwendenden Standards nach § 2 zu beachten.

(2) Auf den Startseiten der Internet- oder Intranetangebote der Landesregierung sind folgende Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache gemäß Anlage 2 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung bereitzustellen:

  1. Informationen zum Inhalt,
  2. Hinweise zur Navigation sowie
  3. Hinweise auf weitere in diesem Auftritt vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache oder in Leichter Sprache.

Öffentliche Stellen des Landes, soweit sie nicht der Landesregierung zuzuordnen sind, sollen die Anforderungen nach Maßgabe des Satzes 1 umsetzen.

(3) Die öffentlichen Stellen des Landes dürfen von den Vorgaben zur Barrierefreiheit nur abweichen, wenn und soweit die barrierefreie Gestaltung für öffentliche Stellen des Landes einen unverhältnismäßigen Aufwand bewirkt. Ein unverhältnismäßiger Aufwand für eine öffentliche Stelle liegt vor, wenn ihr eine übermäßige organisatorische oder finanzielle Last auferlegt würde oder die Fähigkeit der öffentlichen Stelle, entweder ihren Zweck zu erfüllen oder Informationen, die für ihre Aufgaben und Dienstleistungen erforderlich oder relevant sind, zu veröffentlichen, gefährdet würde. Mangelnde Priorität, Zeit oder Kenntnis gelten nicht als berechtigte Gründe.

(4) Soweit auch nach bestem Bemühen die Erstellung eines barrierefreien Angebots der Informationstechnik gemäß § 1 für den Träger öffentlicher Belange nicht möglich ist, ist für die nicht barrierefreien Inhalte ein alternatives barrierefreies Angebot zur Verfügung zu stellen, das gleichwertige Funktionalitäten und Informationen gleicher Aktualität enthält, soweit es die technischen Möglichkeiten zulassen. Bei Verwendung nicht barrierefreier Technologien sind diese zu ersetzen, sobald auf Grund der technischen Entwicklung äquivalente, zugängliche Lösungen verfügbar sind.

Abschnitt 2
Angaben auf Internet-, Intranetseiten und mobilen Anwendungen

§ 4 Erklärung zur Barrierefreiheit

(1) Die öffentlichen Stellen des Landes stellen gemäß § 10b

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(Stand: 17.07.2019)

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