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Berufe

Gesetz über den Europäischen Berufsausweis
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 26. April 2016
(GV.NRW. Nr. 13 vom 13.05.2016 S. 230)
Gl.-Nr. 2120



§ 1 Europäischer Berufsausweis

Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung zum Nachweis der Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen oder zum Nachweis der Anerkennung erworbener Berufsqualifikationen für die Niederlassung in eiem Aufnahmemitgliedstaat. Er wird für Berufe ausgestellt, für die auf Grund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Abl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 49, L 305 vom 24.10.2014 S. 115), die zuletzt durch Richtlinie 2013/55/EU (Abl. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) geändert worden ist, ein Europäischer Berufsausweis eingeführt ist.

§ 2 Antragsverfahren

(1) Der Europäische Berufsausweis wird auf Antrag ausgestellt. Antragsberechtigt sind Personen, die ihre Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben oder deren Berufsqualifikationsnachweise in einem dieser Staaten anerkannt wurden, soweit sie ihren Beruf im Land Nordrhein-Westfalen ausüben oder hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(2) Die antragstellende Person hat die Wahl, alternativ zur Beantragung eines Europäischen Berufsausweises die Dienstleistungserbringung nach den einschlägigen Rechtsvorschriften durchzuführen oder für die beabsichtigte Niederlassung die Berufsanerkennung zu beantragen. Sie kann für die Beantragung eines Europäischen Berufsausweises in einer eigenen Datei im Binnenmarktinformationssystem ein gesichertes persönliches Konto für die elektronische Einreichung eines Antrags auf einen Europäischen Berufsausweis einrichten.

(3) Die Beantragung eines Europäischen Berufsausweises erfolgt internetgestützt über das Binnenmarktinformationssystem. In begründeten Ausnahmefällen ist eine schriftliche Antragstellung möglich. Dem Antrag sind die in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 S. 27) vorgegebenen Unterlagen beizufügen.

(4) Binnen einer Woche nach Eingang des Antrags bestätigt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der antragstellenden Person den Empfang der Unterlagen und teilt ihr mit, welche Unterlagen gegebenenfalls noch fehlen. Soweit erforderlich stellt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates alle unterstützenden Bescheinigungen aus, die nach dieser Richtlinie erforderlich sind. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates überprüft, ob die antragstellende Person rechtmäßig niedergelassen ist und ob alle notwendigen Dokumente, die ausgestellt wurden, gültig und echt sind. Bestehen begründete Zweifel über die eingereichten Unterlagen, kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates von der ausstellenden Stelle oder von der antragstellenden Person beglaubigte Kopien verlangen. Stellt die antragstellende Person erneut einen Antrag, ist die zuständige Behörde des Herkunfts- oder des Aufnahmemitgliedstaates verpflichtet, auf die bereits in der Datei des Binnenmarktinformationssystems enthaltenen Angaben zurückzugreifen, soweit sie noch gültig sind.

§ 3 Niederlassung und Dienstleistungserbringung

(1) Ist eine Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat beabsichtigt, prüft die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates den Antrag und die in der Datei des Binnenmarktinformationssystems hinterlegten Unterlagen und stellt den Europäischen Berufsausweis für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen aus. Dies gilt nur für Berufe, die nicht die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren und nicht unter die automatische Anerkennung fallen. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates stellt den Europäischen Berufsausweis innerhalb von drei Wochen aus. Die Frist beginnt nach § 2 Absatz 3 mit dem Eingang der fehlenden Unterlagen oder, wenn keine Unterlagen fehlen, nach Ablauf einer Woche nach Eingang des Antrags. Anschließend informiert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates, in deren Zuständigkeitsbereich die Dienstleistung erbracht werden soll, und die antragstellende Person. Die Inhaberin oder der Inhaber des Europäischen Berufsausweises ist verpflichtet, die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates über wesentliche Änderungen der in der Datei des Binnenmarktinformationssystems gespeicherten Daten zu informieren. Dazu gehört insbesondere, wenn die Inhaberin oder der Inhaber des Berufsausweises die Dienstleistung in einem anderen oder mehreren anderen Mitgliedstaaten erbringen will oder wenn die Dienstleistungen über einen Zeitraum von 18 Monaten hinaus erbracht werden sollen. In diesem Fall übermittelt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der oder den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten den aktualisierten Europäischen Berufsausweis. Soll die Dienstleistungserbringung im Geltungsbereich dieses Gesetzes erbracht werden, darf die zuständige Behörde des aufnehmenden Staates während der folgenden 18 Monate keine weitere Meldung nach Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG verlangen.

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