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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung disziplinarrechtlicher und beamtenrechtlicher Vorschriften
- Niederachsen -

Vom 27. Mai 2026
(Nds. GVBl. Nr. 37 vom 02.06.2026)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Disziplinargesetzes

Das Niedersächsische Disziplinargesetz vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 296), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 400), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird der folgende § 2a eingefügt:

" § 2a Beschleunigungsgebot

Das behördliche Disziplinarverfahren und das gerichtliche Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen."

2. § 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
" § 3 Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften

Die Rechtsvorschriften des Bundes, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, gelten in den folgenden Fassungen:

  1. Gerichtskostengesetz in der Fassung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349);
  2. Viertes Buch des Sozialgesetzbuchs in der Fassung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 119);
  3. Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95);
  4. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111);
  5. Wehrpflichtgesetz in der Fassung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370)."

3. § 18 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Ein Disziplinarverfahren wird nicht eingeleitet, wenn zu erwarten ist, dass

  1. nur eine Disziplinarmaßnahme in Betracht kommt, die nach § 15 oder 16 nicht ausgesprochen werden darf, oder
  2. eine Disziplinarmaßnahme nicht angezeigt wäre."

4. § 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Satz 1 wird durch die folgenden neuen Sätze 1 und 2 ersetzt:

"In der Einleitungsmitteilung ist der Beamtin oder dem Beamten Gelegenheit zu geben, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob sie oder er sich mündlich oder schriftlich äußern will. Für eine schriftliche Äußerung ist eine angemessene Frist zu setzen; in der Regel ist eine Frist von höchstens einem Monat angemessen."

b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

c) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden gestrichen.

5. In § 25 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte "von Minderjährigen" durch die Worte "einer minderjährigen

Person oder einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der die Schule besucht, an der die Beamtin oder der Beamte als Lehrkraft tätig ist," ersetzt.

6. Nach § 28 wird der folgende § 28a eingefügt:

" § 28a Ärztliche Inaugenscheinnahme und Dokumentation

Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG rechtfertigen, und ist zu erwarten, dass deswegen eine Disziplinarmaßnahme nach den §§ 9 bis 13 in Betracht kommt, so kann die Disziplinarbehörde beim Disziplinargericht beantragen, anzuordnen, dass eine Ärztin oder ein Arzt die Beamtin oder den Beamten in Augenschein nimmt und dokumentiert, ob und gegebenenfalls welche unveränderlichen Merkmale des Erscheinungsbilds die Beamtin oder der Beamte aufweist; Merkmale, die offensichtlich nicht auf ein Dienstvergehen hinweisen, sind nicht zu dokumentieren.

§ 28 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG rechtfertigen, und die Maßnahme zur Bedeutung der Sache und zu der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt die Dokumentation an die Disziplinarbehörde. § 45 Abs. 1 und 2 Satz 2 NBG gilt entsprechend."

7. Dem § 30 wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG rechtfertigen, so kann die Disziplinarbehörde die Verfassungsschutzbehörde um Auskunft ersuchen, ob und gegebenenfalls welche Erkenntnisse zu der Beamtin oder dem Beamten vorliegen, die Zweifel daran begründen können, dass sie oder er ihrer oder seiner Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nachgekommen ist oder nachkommt. Die Disziplinarbehörde darf Familienname, Vornamen, Geburtsname und sonstige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz der Beamtin oder des Beamten für das Ersuchen an die Verfassungsschutzbehörde übermitteln. Die Disziplinarbehörde unterrichtet die Beamtin oder den Beamten dem Grunde nach über die beabsichtigte Datenverarbeitung nach den Sätzen 1 und 2 sowie über den Umfang und die Dauer der anschließenden Datenverarbeitung. § 32h des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes bleibt unberührt."

8. Dem § 34 wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Klagebehörde kann die Verfassungsschutzbehörde nach Anhängigkeit einer Disziplinarklage in entsprechender Anwendung des § 30 Abs. 3 um Auskunft ersuchen."

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