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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetzes
- Niedersachsen -
Vom 16. Dezember 2021
(GVBl. Nr. 49 vom 21.12.2021 S. 921)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetzes
Das Niedersächsische Behindertengleichstellungsgesetz vom 25. November 2007 (Nds. GVBl. S. 661), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2018 (Nds. GVBl. S. 217), wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel dieses Gesetzes ist es, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. |
" § 1 Ziel des Gesetzes, Verantwortung öffentlicher Stellen
(1) Ziel des Gesetzes ist es, in Erfüllung der Verpflichtungen insbesondere aus Artikel 4 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. II 2008 S. 1419), im Folgenden: UN-Behindertenrechtskonvention,
Dabei wird ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen. (2) Die öffentlichen Stellen sollen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs die in Absatz 1 genannten Ziele aktiv fördern und bei der Planung von Maßnahmen beachten. Für die Ausführung von Bundesrecht gilt § 1 Abs. 2 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG)." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Komma und die Worte "staatliche Anlaufstelle" angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Kommunen" die Worte "und deren Zusammenschlüsse in einer öffentlich-rechtlichen Rechtsform" eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1
1. Sparkassen,
wird gestrichen.
bbb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 1 und 2.
ccc) In der neuen Nummer 1 wird das Wort "Staatsanwaltschaften," durch die Worte "Behörden, ausschließlich" ersetzt.
ddd) In der neuen Nummer 2 wird nach der Angabe "des Satzes 1," das Wort "ausschließlich" eingefügt.
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Menschen haben eine Behinderung, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. | "(2) Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische oder geistige Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit verschiedenen, insbesondere einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der vollen und wirksamen Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auf gleichberechtigter Grundlage mit anderen hindern können. Langfristig ist ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert." |
d) Es wird der folgende Absatz 4 angefügt:
"(4) Das für Soziales zuständige Ministerium ist staatliche Anlaufstelle im Sinne des Artikels 33 Abs. 1 der UN-Behindertenrechtskonvention. Es koordiniert und steuert den Prozess der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Niedersachsen."
3. Die §§ 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
§ 3 Gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern
Die öffentlichen Stellen berücksichtigen die unterschiedlichen Lebensbedingungen von Frauen und Männern mit Behinderungen. § 4 Benachteiligungsverbot (1) Die öffentlichen Stellen sollen in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich die in § 1 genannten Ziele verwirklichen und bei der Planung von Maßnahmen beachten. (2) Die öffentlichen Stellen dürfen Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Menschen mit Behinderungen und Menschen ohne Behinderungen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden. |
" § 3 Frauen mit Behinderungen, Benachteiligung wegen mehrerer Gründe
(1) 1Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zur Vermeidung von Benachteiligungen von Frauen mit Behinderungen wegen mehrerer Gründe sind die besonderen Belange von Frauen mit Behinderungen zu berücksichtigen und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen. 2Dabei sind besondere Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen mit Behinderungen und zur Beseitigung bestehender Benachteiligungen zulässig. |
(Stand: 04.01.2022)
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