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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung
- Niedersachsen -

Vom 15. Juli 2020
(Nds.GVBl. Nr. 27 vom 17.07.2020 S. 255)



Aufgrund des § 68 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 2019 (Nds. GVBl. S. 291), wird verordnet:

Artikel 1

Die Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung vom 7. September 2004 (Nds. GVBl. S. 317), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2020 (Nds. GVBl. S. 116), wird wie folgt geändert:

1. In § 8 wird nach Absatz 1 der folgende Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Ist die ordnungsgemäße Erledigung von Dienstgeschäften der Beamtin oder des Beamten nicht gewährleistet, wenn Urlaub aus dem Urlaubsjahr 2019 bis zum 30. September 2020 angetreten wird, und liegt die Ursache dafür unmittelbar oder mittelbar in den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, so wird, wenn es mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar ist, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten bestimmt, dass der Urlaub erst verfällt, wenn er nicht bis zum 31. März 2021 angetreten wird. Der Antrag soll bis zum 31. August 2020 gestellt werden; er muss bis zum 30. September 2020 gestellt werden."

2. § 10a

§ 10a Sonderregelung für die Urlaubsjahre 2011 und 2012, Übergangsvorschrift

(1) Für die Urlaubsjahre 2011 und 2012 beträgt der Urlaub grundsätzlich jeweils 30 Arbeitstage.

(2) Auf Erholungsurlaub, der vor dem Urlaubsjahr 2012 entstanden ist und der wegen einer durch Krankheit bedingten Dienstunfähigkeit nicht vor Ablauf der Verfallsfrist des § 8 Abs. 1 Satz 3 angetreten worden ist, ist § 8 Abs. 1 Satz 3 in der am 30. September 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

wird gestrichen

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID: 201302

ENDE

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(Stand: 19.08.2020)

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