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Gesetz zur Änderung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften
Vom 15. Dezember 2015
(Nds.GVBl. Nr. 22 vom 22.12.2015 S. 393)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes
Das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 22. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 210), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende der Nummer 2 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 3
3. Personen, die innerhalb eines Jahres bis zu einer Dauer von zwei Monaten mit weniger als 15 Stunden wöchentlich beschäftigt werden oder die nebenamtlich oder nebenberuflich mit weniger als 18 Stunden wöchentlich tätig sind.
wird gestrichen.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, die in § 4 Abs. 1 bezeichneten Richterinnen und Richter und die dienstordnungsmäßigen Angestellten der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände rechnen zur Gruppe der Beamtinnen und Beamten. | "Die Beschäftigten in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis sowie die in § 4 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Richterinnen und Richter gehören zur Gruppe der Beamtinnen und Beamten." |
bb) Satz 3
Sind bei den Trägern der Sozialversicherung und ihrer Verbände gleichzeitig Beamtinnen oder Beamte und dienstordnungsmäßige Angestellte beschäftigt, so bilden sie je eine Gruppe für sich; entstehen dadurch mehr als zwei Gruppen, so bilden sie zusammen eine Gruppe.
wird gestrichen.
b) In Absatz 3 wird nach dem Wort "befinden," das Wort "und" durch die Worte "die dienstordnungsmäßigen Angestellten der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände sowie" ersetzt.
3. In § 9 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung " § 60 Abs. 2 Satz 2" durch die Verweisung " § 60 Abs. 2 Sätze 2 und 3" ersetzt.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Am Ende der Nummer 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
bbb) Am Ende der Nummer 3 wird das Wort "oder" angefügt.
ccc) Es wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. eine Personalgestellung".
bb) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:
"Satz 1 gilt nicht, wenn die oder der Beschäftigte einer Einrichtung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zugewiesen ist oder in einer solchen im Wege der Personalgestellung Arbeitsleistungen erbringt."
cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
b) In Absatz 6 werden nach den Worten "abgeordnet oder" das Wort "ihr" und nach den Worten "zugewiesen ist" die Worte "oder in ihr im Wege der Personalgestellung Arbeitsleistungen erbringt" eingefügt.
5. Dem § 12 Abs. 2 wird der folgende Satz 3 angefügt:
"Beschäftigte, die einer Einrichtung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zugewiesen sind oder in einer solchen im Wege der Personalgestellung Arbeitsleistungen erbringen, sind in ihrer bisherigen Dienststelle nicht wählbar."
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Entfällt auf eine Gruppe kein Sitz und findet Gruppenwahl statt, so kann sich jede oder jeder Angehörige dieser Gruppe durch Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand einer anderen Gruppe anschließen. | "Erhält nach Satz 3 eine Gruppe keine Vertretung, so gelten die Angehörigen dieser Gruppe als Angehörige der anderen Gruppe." |
b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die auf die Gruppe entfallenden Sitze werden auf die anderen Gruppen entsprechend ihrer Stärke verteilt. | "Die auf diese Gruppe entfallenden Sitze erhält die andere Gruppe." |
7. § 31 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Der Personalrat oder die Vertretung einer Gruppe ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist. | "(1) Der Personalrat oder die Vertretung einer Gruppe ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist nach Maßgabe des § 27 zulässig." |
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Angelegenheiten, die die Angehörigen zweier Gruppen betreffen.
wird gestrichen.
9. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
(Stand: 16.06.2018)
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