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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten
- Niedersachsen -
Vom 7. Februar 2014
(Nds. GVBl. Nr. 4 vom 25.02.2014 S. 60)
Aufgrund des § 1 Buchst. e des Gesetzes über die Regelung von Zuständigkeiten im Gewerbe-, Umwelt- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 26. April 1965 (Nds. GVBl. S. 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 2009 (Nds. GVBl. S. 24), wird verordnet:
Die Anlage (zu § 1 Abs. 1) der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten vom 27. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 374), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. November 2012 (Nds. GVBl. S. 444), wird wie folgt geändert:
1. Nummer 6.1 erhält folgende Fassung:
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2. Nummer 6.1.3 erhält folgende Fassung:
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3. Die Fußnoten nach Nummer 6.1.4 werden wie folgt geändert:
a) Es wird die folgende neue Fußnote 3 eingefügt: (Fußnote redaktionell geändert in 10a)
"3) Nicht für die Aufsicht über den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen, der unter § 50 Abs. 3 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung fällt, und nicht für die Aufsicht über den damit räumlich oder organisatorisch im Zusammenhang stehenden Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen, auch wenn er nicht unter § 50 Abs. 3 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung fällt."
b) Die bisherige Fußnote 3 wird Fußnote 4.(Fußnote redaktionell angepasst in 11)
4. Die Fußnote 1 nach Nummer 6.2.16 erhält folgende Fassung:(Fußnote redaktionell angepasst in 12)
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Im Zusammenhang mit Kernanlagen - auch stillgelegten Kernanlagen - oder mit der Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb dieser Anlagen ist das MU zuständig mit der Befugnis, im Einzelfall den NLWKN, das GAa oder das LBEG zu beauftragen. | "1) Im Zusammenhang mit Kernanlagen - auch stillgelegten Kernanlagen - oder mit der Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb dieser Anlagen sowie für die Genehmigung des Umgangs mit offenen radioaktiven Stoffen, der unter § 50 Abs. 3 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung fällt, und für die Genehmigung des damit räumlich oder organisatorisch im Zusammenhang stehenden Umgangs mit offenen radioaktiven Stoffen, auch wenn er nicht unter § 50 Abs. 3 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung fällt, ist das MU zuständig mit der Befugnis, im Einzelfall den NLWKN zu beauftragen." |
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(Stand: 22.01.2021)
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