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Regelwerk

Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2012

Vom 9: Dezember 2011
(Nds. GVBl. Nr. 30 vom 15.12.2011 S. 471)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel l
Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

Das Niedersächsische Besoldungsgesetz in der Fassung vom 7. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422), wird wie folgt geändert:

1. Es werden die folgenden §§ 22 und 23 angefügt:

" § 22 Herabsetzung der Anwärterbezüge

(1) Die Behörde oder sonstige Stelle, die eine Beamtin, oder einen Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst eingestellt hat oder nach der Einstellung die personalrechtlichen Befugnisse über diese Beamtin oder diesen Beamten ausübt, kann für diese Beamtin oder diesen Beamten den Anwärtergrundbetrag bis auf 30 vom Hundert des Grundgehalts, das einer Beamtin oder einem Beamten in dem entsprechenden Einstiegsamt der Laufbahn in der ersten Stufe zusteht, herabsetzen, wenn

  1. sich der Vorbereitungsdienst verlängert, weil die Beamtin oder der Beamte die den Vorbereitungsdienst abschließende Prüfung nicht bestanden hat, oder
  2. sich der Vorbereitungsdienst aus einem von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretenden Grund verlängert.

(2) Von der Herabsetzung ist abzusehen, wenn

  1. die Prüfungsleistungen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung spätestens bis zum Ablauf des dritten Monats nach Bekanntgabe, des Nichtbestehens der ersten Prüfung erbracht werden oder
  2. ein besonderer Härtefall vorliegt.

(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist eine Herabsetzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.

§ 23 Einstiegsamt im Justizwachtmeisterdienst

Das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz für die im Justizwachtmeisterdienst tätigen Beamtinnen und Beamten wird der Besoldungsgruppe a 5 der Niedersächsischen Besoldungsordnung a zugeordnet."

2. Die Anlage 1 (zu § 2) wird wie folgt geändert:

a) Den Vorbemerkungen zu den Niedersächsischen Besoldungsordnungen A, B, C und W wird die folgende Nummer 6 angefügt:

"6. Beamtinnen und Beamte, denen das Amt der Amtsanwältin, des Amtsanwaltes, der Oberamtsanwältin oder des Oberamtsanwaltes übertragen ist, erhalten eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage in der sich aus der Anlage 6 ergebenden Höhe."

b) Die Niedersächsische Besoldungsordnung a wird wie folgt geändert:

aa) In der Besoldungsgruppe 5 werden das Amt "Erste Hauptwachtmeisterin, Erster Hauptwachtmeister 1)2)" eingefügt und die folgenden Fußnoten angefügt:

"1) Auch als erstes Einstiegsamt (§ 23).

2) Die im Justizwachtmeisterdienst tätigen Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz erhalten eine Amtszulage nach Anlage 8."

bb) In der Besoldungsgruppe 16 wird das Amt "Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor - als Leiterin oder Leiter der Regionalabteilung. Braunschweig, Hannover oder Osnabrück der Niedersächsischen Landesschulbehörde -" eingefügt.

c) Die Niedersächsische Besoldungsordnung B wird wie folgt geändert:

aa) Die Besoldungsgruppe 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Dem Amt "Abteilungsdirektorin, Abteilungs- direktor" wird der Funktionszusatz "- als Leiterin oder Leiter der Regionalabteilung Lüneburg und Vertreterin oder Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten der Niedersächsischen Landesschulbehörde -" angefügt.

bbb) Es wird das Amt "Direktorin oder Direktor des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen" mit den Funktionszusätzen "- als Mitglied des Vorstands -" und "- als Leiterin oder Leiter des Geschäftsbereichs Landesvermessung und Geobasisinformation -" eingefügt.

ccc) Das Amt "Direktorin oder Direktor beim Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Niedersachsen - als Mitglied des Vorstands -" wird gestrichen.

ddd) Das Amt "Vizepräsidentin oder Vizepräsident der Landesschulbehörde" wird gestrichen.

ab 01.02.2012
bb) In der Besoldungsgruppe 3 wird das Amt "Direktorin oder Direktor des Landesbetriebes Landesvermessung und Geobasisinformation Niedersachsen - als Vorsitzende oder Vorsitzender des Vorstands gestrichen.

ab 01.02.2012:
cc) In der Besoldungsgruppe 4 wird das Amt "Direktorin oder Direktor des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen - als Vorsitzende oder Vorsitzender des Vorstands -" eingefügt.

3. In der Anlage 6 wird der Tabelle "Allgemeine Stellenzulage" der folgende Teil angefügt:

"Niedersächsischen Besoldungsordnungen A, B, C und W

Vorbemerkungen

Nummer 6

79,09".

In der Anlage 8 wird in der Tabelle die folgende Zeile eingefügt:

"a 5 2 62,65".

Artikel 2
Überleitungsbestimmungen

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