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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetzes
Vom 10. Dezember 2008
(GVBl. Nr. 25 vom 12.12.2008 S. 380),
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Niedersächsische Nichtraucherschutzgesetz vom 12. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 337) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird der folgende Absatz 3 angefügt:
"(3) Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 kann die Betreiberin oder der Betreiber einer Gaststätte das Rauchen gestatten, wenn
2. § 4 erhält folgende Fassung:
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§ 4 Verantwortung für öffentliche Spielplätze
Die Verantwortung der Gemeinden für die Beschaffenheit der öffentlichen Spielplätze umfasst auch den Schutz der Benutzerinnen und Benutzer vor Passivrauchen und vor Gefahren, die von beim Rauchen entstehenden Abfällen ausgehen. |
" § 4 Verantwortung für öffentliche Spielplätze
Die Gemeinden sind für den Schutz der Benutzerinnen und Benutzer von öffentlichen Spielplätzen vor Passivrauchen und vor den Gefahren verantwortlich, die von beim Rauchen entstehenden Abfällen ausgehen." |
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
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