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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetzes

Vom 10. Dezember 2008
(GVBl. Nr. 25 vom 12.12.2008 S. 380),



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Niedersächsische Nichtraucherschutzgesetz vom 12. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 337) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 kann die Betreiberin oder der Betreiber einer Gaststätte das Rauchen gestatten, wenn

  1. die Gaststätte nur einen für den Aufenthalt von Gästen bestimmten Raum (Gastraum) und keinen Nebenraum im Sinne von Absatz 2 Satz 1 hat,
  2. die Grundfläche des Gastraumes weniger als 75 Quadratmeter beträgt; nicht zur Grundfläche gehört die allein der Betreiberin oder dem Betreiber vorbehaltene Fläche hinter dem Schanktisch,
  3. in der Gaststätte keine zubereiteten Speisen verabreicht werden,
  4. Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, die Gaststätte nicht betreten dürfen und
  5. die Gaststätte am Eingang deutlich sichtbar als Rauchergaststätte gekennzeichnet ist; die Kennzeichnung muss den Hinweis enthalten, dass Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben."

2. § 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 4 Verantwortung für öffentliche Spielplätze

Die Verantwortung der Gemeinden für die Beschaffenheit der öffentlichen Spielplätze umfasst auch den Schutz der Benutzerinnen und Benutzer vor Passivrauchen und vor Gefahren, die von beim Rauchen entstehenden Abfällen ausgehen.

" § 4 Verantwortung für öffentliche Spielplätze

Die Gemeinden sind für den Schutz der Benutzerinnen und Benutzer von öffentlichen Spielplätzen vor Passivrauchen und vor den Gefahren verantwortlich, die von beim Rauchen entstehenden Abfällen ausgehen."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

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(Stand: 16.06.2018)

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