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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes

Vom 7. Dezember 2006
(Nds. GVBl. Nr. 31 vom 14.12.2006 S. 571)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des NiedersächsischenPersonalvertretungsgesetzes

Das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 22. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 19, 581), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Nds. GVBl. S. 538), wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift wird die folgende Fußnote angefügt:

"*) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 80 S. 29)."

2. In § 4 Abs. 1 werden die Worte "Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter" durch die Worte "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
2. die Angestellten,  "2. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer."

bb) Nummer 3

3. die Arbeiterinnen und Arbeiter.

wird gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2 wird das Wort "drei" durch das Wort "zwei" ersetzt.

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Zur Gruppe der Angestellten gehören die Beschäftigten, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Angestellte in der Dienststelle tätig sind oder die sich in der Ausbildung zu einem Angestelltenberuf befinden.  "(3) Zur Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehören die Beschäftigten, die nach ihren Arbeitsverträgen als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in der Dienststelle tätig sind oder die sich in einer beruflichen Ausbildung für eine Arbeitnehmertätigkeit befinden, und die in § 4 Abs. 2 genannten Beschäftigten."

d) Absatz 4

(4) Zur Gruppe der Arbeiterinnen und Arbeiter gehören die Beschäftigten, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Arbeiterinnen oder Arbeiter in der Dienststelle tätig sind oder die sich in der Ausbildung zu einem Arbeiterberuf befinden.

wird gestrichen.

4. § 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 2 werden nach den Worten "entfernt liegen" die Worte "und in denen in der Regel mehr ah 50 Wahlberechtigte beschäftigt sind" eingefügt.

b) Satz 2

Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht vor, so sollen Nebenstellen oder sonstige Teile einer Dienststelle zu selbständigen Dienststellen erklärt werden, wenn sonst eine sachgerechte Wahrnehmung von Personalvertretungsaufgaben, insbesondere wegen der Größe oder der Eigenständigkeit der Stelle, nicht gewährleistet ist und wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt.

wird gestrichen.

c) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden Sätze 2 bis 4.

d) Im neuen Satz 3 werden die Worte "oder nach Satz 2 gestrichen.

5. In § 9 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe "Schwerbehindertengesetz (SchwbG)" durch die Worte "Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX)" ersetzt.

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 4 wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Bei Altersteilzeit im Blockmodell erlischt das Wahlrecht mit Beginn der Freistellungsphase."

b) In Absatz 5 Nr. 2 wird das Wort "Erziehungsurlaub durch das Wort "Elternzeit" ersetzt.

c) In Absatz 6 werden nach dem Wort "abgeordnet" die Worte "oder nach § 123 a BRRG oder einer entsprechenden tarifrechtlichen Regelung zugewiesen" ein gefügt.

7. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3

(3) Gehören zu einer Gruppe mindestens ebensoviel Beschäftigte wie zu den beiden anderen Gruppen zusammen, so besteht der Personalrat in dem Falle, in dem für ihn drei Mitglieder vorgesehen sind, aus vier Mitgliedern. Das vierte Mitglied steht der stärksten Gruppe zu.

wird gestrichen.

b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 3 und 4.

c) Im neuen Absatz 4 wird die Verweisung "Absätzen 2 bis 4" durch die Verweisung "Absätzen 2 und 3" ersetzt.

8. § 15 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) § 14 Abs. 4 gilt entsprechend.  "(3) § 14 Abs. 3 gilt entsprechend."

9. In § 16 Abs. 2 werden die Worte "Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter" durch die Worte "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.

10. In § 30 Abs. 6 Satz 3 wird die Verweisung " § 25 Abs. 4 SchwbG" durch die Verweisung " § 95 Abs. 4 SGB IX" ersetzt.

11. § 47 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

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