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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Modernisierung der Verwaltung in Niedersachen
- Niedersachsen -

Vom 5. November 2004
(GVBl. Nr. 31 vom 11.11.2004 S. 394, 395)



 

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

Das Niedersächsische Beamtengesetz in der Fassung vom 19. Februar 2001 (Nds. GVBl. S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2004 (Nds. GVBl. S. 362), wird wie folgt geändert:

1. In § 30 Satz 4 werden nach dem Wort "Landes" ein Semikolon und die Worte "die Laufbahnvorschriften können Abweichendes bestimmen" eingefügt.

2. § 39 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2

2. eines Regierungspräsidenten,

wird gestrichen.

b) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden Nummern 2 bis 5.

3. § 47 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2

2. eines Regierungspräsidenten,

wird gestrichen.

b) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden Nummern 2 bis 5.

4. In § 109 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 werden jeweils die Worte "von sechs Monaten" durch die Worte "eines Jahres" ersetzt.

5. § 110a

§ 110a Schiedsstelle

(1) Für jeden Regierungsbezirk wird eine Schiedsstelle gebildet. Die Schiedsstelle fällt einen Schiedsspruch, wenn in den Fällen des § 110 die beteiligten Körperschaften über die Übernahme der einzelnen Beamten innerhalb der gesetzlichen Frist kein Einvernehmen erzielen können. Die beteiligten Körperschaften haben unverzüglich über die Annahme des Schiedsspruchs zu entscheiden.

(2) Die Schiedsstelle besteht aus

  1. dem Regierungspräsidenten oder einem von diesem beauftragten Beamten, der die durch Prüfung erworbene Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder zum Richteramt besitzen muss, als Vorsitzendem,
  2. je einem auf Vorschlag des Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Deutschen Beamtenbundes und der Deutschen Angestelltengewerkschaft berufenen Mitglied,
  3. drei auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände berufenen Mitgliedern

als Beisitzern. Für jeden Beisitzer sind Vertreter in der erforderlichen Anzahl vorzuschlagen. Die Beisitzer und ihre Vertreter beruft das Innenministerium auf die Dauer von vier Jahren.

(3) Beisitzer, die der Vertretungskörperschaft oder der Verwaltung einer der am Verfahren beteiligten Körperschaften angehören, sind von der Mitwirkung an diesem Verfahren ausgeschlossen.

(4) Die Schiedsstelle ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern oder Vertretern einschließlich des Vorsitzenden beschlussfähig: Das Innenministerium erlässt eine Geschäftsordnung, die das Verfahren der Schiedsstelle regelt.

(5) Beisitzern der Schiedsstelle, die Angehörige des öffentlichen Dienstes sind, ist der erforderliche Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge, zu erteilen. Den übrigen Beisitzern ist der nachweisbare Verdienstausfall zu erstatten. Die Vorschriften des Reisekostenrechts gelten entsprechend.

(6) Die personellen und sächlichen Kosten der Schiedsstelle trägt das Land.

wird gestrichen.

6. § 192 wird wie folgt geändert:

ä) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In der Nummer 1 werden die Worte "der Verwaltungsakt" durch das Wort "die Maßnahme" und das Wort "erlassen" durch das Wort "getroffen" ersetzt.

bb) In der Nummer 2 werden die Worte "den Verwaltungsakt" durch die Worte "die Maßnahme" und das Wort "erlassen" durch das Wort "getroffen" ersetzt.

b) Es werden die die neuen Absätze 4 und 5 eingefügt.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.

7. In § 261 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte "sowie über die Schiedsstelle ( § 110 a)" gestrichen.

Artikel 23
In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 01. Januar 2005 in Kraft.

(2) gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bestimmung des Verwaltungsbeamten nach §§ 26 und 34 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 29. August 1975 (Nds. GVBl. S. 293), geändert durch Verordnung vom 7. Mai 1991 (Nds. GVBl. S. 183), außer Kraft.

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