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NKHilfVO - Niedersächsische Kommunikationshilfenverordnung
Verordnung zur Verwendung von geeigneten Kommunikationshilfen nach dem Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetz
- Niedersachsen -
Vom 17. Juni 2024
(Nds. GVBl. Nr. 54 vom 24.06.2024)
Aufgrund des § 6 Abs. 3 Nrn. 1, 2 und 3 des Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 25. November 2007 (Nds. GVBl. S. 661), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320), wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Menschen mit Kommunikationsbeeinträchtigungen, die nach § 6 Abs. 1 des Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetzes (NBGG) vom 25. November 2007 (Nds. GVBl. S. 661), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320), zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren oder zur Wahrnehmung ihrer Interessen in Kindertagesstätten und Schulen einen Anspruch auf Bereitstellung geeigneter Kommunikationshilfen haben (Berechtigte).
§ 2 Voraussetzungen und Umfang des Anspruchs
(1) Kann der Anspruch nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NBGG durch Bereitstellung unterschiedlicher geeigneter Kommunikationshilfen erfüllt werden, so kann die oder der Berechtigte wählen, welche der geeigneten Kommunikationshilfen von der öffentlichen Stelle bereitzustellen ist. Die oder der Berechtigte kann auch selbst eine geeignete Kommunikationshilfe bereitstellen. Soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte der oder des Betroffenen im Verwaltungsverfahren oder zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Interessen in Kindertagesstätten und Schulen erforderlich ist, sind mehrere geeignete Kommunikationshilfen, beispielsweise bei Unterstützter Kommunikation, bereitzustellen.
(2) Die oder der Berechtigte hat der öffentlichen Stelle möglichst frühzeitig mitzuteilen, ob sie oder er die Bereitstellung bestimmter geeigneter Kommunikationshilfen durch die öffentliche Stelle wünscht, damit die öffentliche Stelle die Kommunikationshilfen rechtzeitig zur Wahrnehmung der Rechte und Interessen der oder des Berechtigten bereitstellen kann. Die oder der Berechtigte hat der öffentlichen Stelle auch möglichst frühzeitig mitzuteilen, ob sie oder er von der Möglichkeit nach Absatz 1 Satz 2 Gebrauch macht. Die Art der Kommunikationsbeeinträchtigung sowie die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im Fall einer künftigen Wahrnehmung eigener Rechte und Interessen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NBGG von Amts wegen zu berücksichtigen.
(3) Erhält eine öffentliche Stelle im Verwaltungsverfahren Kenntnis davon, dass ein Mensch einen Anspruch auf Bereitstellung geeigneter Kommunikationshilfen nach § 6 Abs. 1 NBGG hat, so hat sie diesen auf den Anspruch und auf sein Wahlrecht nach Absatz 2 Sätze 1 und 2 hinzuweisen.
§ 3 Kommunikationshilfen
(1) Eine Kommunikationshilfe ist geeignet, wenn sie die Verständigung von einer oder einem Berechtigten mit einer öffentlichen Stelle zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren oder zur Wahrnehmung eigener Interessen in Kindertagesstätten und Schulen sicherstellt.
(2) Kommunikationshilfen sind:
sowie
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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(Stand: 01.07.2024)
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