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NEZulVO - Niedersächsische Erschwerniszulagenverordnung
- Niedersachsen -
Vom 27. August 2019
(Nds. GVBl. Nr. 15 vom 30.08.2019 S. 250)
Gl.-Nr.: 20441
Aufgrund des § 46 Abs. 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2019 (Nds. GVBl. S. 114, 186), wird verordnet:
Erster Teil
Allgemeines
§ 1 Regelungsgegenstand
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) für Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen mit aufsteigenden Grundgehältern und Anwärterbezügen im Geltungsbereich des § 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG). Durch eine Erschwerniszulage wird ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand abgegolten.
§ 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage neben einer Ausgleichszulage
Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer besonderen Stellenzulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, so gilt dies auch für eine nach Wegfall der besonderen Stellenzulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.
§ 3 Erschwerniszulage bei Verwendung im Dienst des Bundes, eines anderen Landes oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Bundes oder eines anderen Landes
Werden Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter im Dienst des Bundes, eines anderen Landes oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Bundes oder eines anderen Landes untersteht, verwendet, und sehen deren Vorschriften zu den Erschwerniszulagen Zulagen vor, die in dieser Verordnung nicht geregelt sind, so erhalten sie die Erschwerniszulage nach Maßgabe dieser Vorschriften, wenn der Bund, das Land oder die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts dem Land Niedersachsen den Betrag erstattet.
Zweiter Teil
Einzeln abzugeltende Erschwernisse
Erstes Kapitel
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
§ 4 Voraussetzungen
(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Grundgehältern oder von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als einem Achtel der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden.
(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist Dienst
(3) Zulagefähig sind Zeiten der tatsächlichen Dienstausübung und Zeiten eines Bereitschaftsdienstes. Zeiten eines Wachdienstes sind nur zulagefähig, wenn im Kalendermonat mehr als 24 Stunden Wachdienst zu ungünstigen Zeiten geleistet wird. Bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten sind die nach Satz 2 geforderten Stunden im Verhältnis der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu kürzen.
(4) Dienstzeiten während Übungen, Reisezeiten bei Dienstreisen und Zeiten einer Rufbereitschaft sind nicht zulagefähig.
(5) Rufbereitschaft im Sinne des Absatzes 4 ist das Bereithalten der oder des hierzu Verpflichteten in ihrer oder seiner Häuslichkeit oder das Bereithalten an einem von ihr oder ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort ihrer oder seiner Wahl, um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können. Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Häuslichkeit die Gemeinschaftsunterkunft.
§ 5 Höhe und Berechnung der Zulage
(1) Die Zulage beträgt
(2) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.
§ 6 Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit
(1) Bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten infolge
wird die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten weitergewährt.
(2) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Erschwerniszulage ist der Durchschnitt der Zulage der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist. Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Monate bestanden, so ist Bemessungsgrundlage der kalendertägliche Durchschnitt der Zulage während des Dienstverhältnisses vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist.
§ 7 Ausschluss und Verminderung der Zulage
(1) Die Zulage wird nicht gewährt neben
(Stand: 10.09.2019)
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