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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

NBITVO - Niedersächsische Verordnung über barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen
- Niedersachsen -

Vom 24. September 2020
(Nds. GVBl. Nr. 34 vom 29.09.2020 S. 342)



Siehe Fn. 1

Aufgrund des § 9e des Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 25. November 2007 (Nds. GVBl. S. 661), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2018 (Nds. GVBl. S. 217), wird verordnet:

§ 1 Regelungsgegenstand, Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt Einzelheiten zu den Anforderungen der §§ 9a bis 9c des Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetzes (NBGG) hinsichtlich barrierefreier Informationstechnik öffentlicher Stellen nach § 9 Abs. 1 NBGG.

(2) Diese Verordnung gilt unter Berücksichtigung der Fristen des § 9a Abs. 1 Satz 2 und des § 9b Abs. 3 NBGG für Websites und mobile Anwendungen von öffentlichen Stellen nach § 9 Abs. 1 NBGG unter Einbeziehung von elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufen, einschließlich der Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung, und von integrierten grafischen Programmoberflächen sowie für grafische Programmoberflächen, die von einer öffentlichen Stelle zur Nutzung bereitgestellt werden. Sie gilt nicht, soweit die Geltung der §§ 9a bis 9e NBGG durch § 9 Abs. 2 NBGG ausgeschlossen ist.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Websites im Sinne dieser Verordnung sind Auftritte, die

  1. mit einer Webtechnologie, beispielsweise Hypertext Markup Language (HTML), erstellt sind,
  2. über eine individuelle Webadresse erreichbar sind und
  3. mit einem Nutzeragenten, beispielsweise einem Browser, wiedergegeben werden können.

Zum Inhalt von Websites gehören Informationen und Interaktionen. Integrierte Inhalte in gesonderten Formaten, beispielsweise in Dokumenten, Videos und Audiodateien, sowie integrierte Funktionalitäten, beispielsweise Formulare, Authentifizierungs-, Identifizierungs- und Zahlungsprozesse, sind Bestandteile von Websites.

(2) Mobile Anwendungen im Sinne dieser Verordnung sind solche im Sinne des Artikels 3 Nr. 2 der Richtlinie (EU) 2016/ 2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. EU Nr. L 327 S. 1).

(3) Elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe im Sinne dieser Verordnung sind Verfahren, die im Rahmen des Verwaltungshandelns intern oder extern angewandt werden und sich der Informationstechnik bedienen. Hierzu zählen insbesondere Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung. 3Integrierte Inhalte in gesonderten Formaten, beispielsweise in Dokumenten, Videos und Audiodateien, sind Bestandteile der elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe.

(4) Elektronische Vorgangsbearbeitung im Sinne dieser Verordnung ist die Unterstützung von Verwaltungsabläufen durch Informations- und Kommunikationstechnik. Zur elektronischen Vorgangsbearbeitung zählen beispielsweise

  1. die elektronische Zuweisung und der elektronische Transport von Dokumenten an bearbeitende Personen,
  2. die elektronische Bearbeitung von Dokumenten,
  3. die elektronische Darstellung von Prozessen, Organigrammen und Verantwortlichkeiten,
  4. die elektronische Terminplanung und
  5. die elektronische Protokollierung.

(5) Elektronische Aktenführung im Sinne dieser Verordnung ist die systematische und programmgestützte Vorhaltung und Nutzung von Dokumenten in elektronischer Form, beispielsweise mittels eines Dokumentenmanagementsystems.

(6) Grafische Programmoberflächen im Sinne dieser Verordnung sind webbasierte und nicht webbasierte Anwendungen einschließlich

  1. der grafischen Nutzerschnittstellen auf zweidimensionalen Bildschirmen und Displays und
  2. der grafischen Nutzerschnittstellen in dreidimensionalen virtuellen Repräsentationen oder in Echtzeit-Raum-Repräsentationen.

§ 3 Technische Standards

(1) 1Barrierefreie Gestaltung im Sinne des § 9a Abs. 1 NBGG wird vermutet, wenn die technischen Standards der harmonisierten Normen für Websites und mobile Anwendungen eingehalten werden, die zur Unterstützung der Richtlinie (EU) 2016/2102 erstellt und deren Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. 2Übersetzungen der harmonisierten Normen in die deutsche Sprache stellt die Überwachungsstelle nach § 13 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) auf ihrer Website www.bundesfachstellebarrierefreiheit.de bereit.

(2) Die Überwachungsstelle des Landes für die Barrierefreiheit von Informationstechnik stellt auf der Website www.ms. niedersachsen.de Hinweise zur Einhaltung der technischen Standards nach Absatz 1 ein. Sie weist dort außerdem auf die Informationen hin, die die Überwachungsstelle nach § 13 Abs. 3 BGG gemäß § 3 Abs. 5 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 738), bereitstellt.

§ 4 Erklärung zur Barrierefreiheit

(1) Die Erklärung zur Barrierefreiheit nach § 9b NBGG ist in einem barrierefreien und gegebenenfalls maschinenlesbaren Format im Sinne des Artikels 2 Abs. 6 der Richtlinie 2003/98

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