| Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz über die Anpassung von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 8. Juli 2026
(GVOBl. M-V Nr. 21 vom 21.07.2026 S. 682)
Artikel 1
BesVAnpG 2026/2027/2028 M-V - Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2026/2027/2028 Mecklenburg-Vorpommern
Gesetz über die Anpassung von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen in den Jahren 2026, 2027 und 2028
§ 1 Persönlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
§ 2 Erhöhung der Dienstbezüge im Jahr 2026
(1) Ab dem 1. April 2026 erhöhen sich um 2,8 Prozent
(2) Maßgeblich für die in Absatz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Bezügebestandteile sind die nach dem Landesbesoldungsgesetz vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Februar 2026 (GVOBl. M-V S. 102, 141) geändert worden ist, am 31. März 2026 geltenden Ausgangsbeträge.
(3) Die Grundgehaltssätze nach Absatz 1 Nummer 1 werden anstelle des in Absatz 1genannten Prozentsatzes um einen Betrag von 100 Euro (Mindestbetrag) angehoben, soweit die Anhebung um den in Absatz 1 genannten Prozentsatz hinter diesem Betrag zurückbleibt.
§ 3 Erhöhung der Dienstbezüge im Jahr 2027
Ab 1. März 2027 werden die nach § 2 angepassten Bezüge um weitere 2,0 Prozent erhöht.
§ 4 Erhöhung der Dienstbezüge im Jahr 2028
Ab 1. Januar 2028 werden die nach § 3 angepassten Bezüge um weitere 1,0 Prozent erhöht.
§ 5 Erhöhung der Anwärterbezüge in den Jahren 2026, 2027
und 2028
(1) Die Anwärtergrundbeträge werden zum 1. April 2026 um 60 Euro angehoben. § 2 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Die nach Absatz 1 angepassten Anwärtergrundbeträge werden zum 1. März 2027 um weitere 60 Euro angehoben.
(3) Die nach Absatz 2 angepassten Anwärtergrundbeträge werden zum 1. Januar 2028 um weitere 30 Euro angehoben.
§ 6 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht in den Jahren 2026, 2027 und 2028
(1) Die Erhöhung nach § 2 Absatz 1 gilt entsprechend für
§ 2 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Die lineare Erhöhung nach § 3 zum 1. März 2027 gilt entsprechend für die in Absatz 1 genannten Bezüge ausgehend von den sich in deren Anwendung des Absatzes 1 ergebenden Beträgen.
(3) Die lineare Erhöhung nach § 4 zum 1. Januar 2028 gilt entsprechend für die in Absatz 1 genannten Bezüge ausgehend von den sich in deren Anwendung des Absatzes 2 ergebenden Beträgen.
§ 7 Erhöhung der Versorgungsbezüge in den Jahren 2026, 2027 und 2028
(Stand: 06.08.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion