Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über die Anpassung von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 8. Juli 2026
(GVOBl. M-V Nr. 21 vom 21.07.2026 S. 682)


Artikel 1
BesVAnpG 2026/2027/2028 M-V - Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2026/2027/2028 Mecklenburg-Vorpommern
Gesetz über die Anpassung von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen in den Jahren 2026, 2027 und 2028

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für

  1. die Beamtinnen und Beamten sowie die Richterinnen und Richter des Landes,
  2. die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Landkreise und Ämter sowie der Zweckverbände,
  3. die Beamtinnen und Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und
  4. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen, die das Land, eine Gemeinde, ein Landkreis, Ämter und Zweckverbände oder eine der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, rechtsfähige Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hat.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter und
  2. Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und ihre Verbände und Einrichtungen.

§ 2 Erhöhung der Dienstbezüge im Jahr 2026

(1) Ab dem 1. April 2026 erhöhen sich um 2,8 Prozent

  1. die Grundgehaltssätze,
  2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen a 4 bis a 6 sowie des Familienzuschlags für dritte und weitere Kinder,
  3. die Amtszulagen, die Strukturzulage sowie die Stellenzulagen
    nach den §§ 47 bis 56 des Landesbesoldungsgesetzes,
  4. die Beträge nach § 4 der Mehrarbeitsvergütungslandesverordnung,
  5. die Beträge der Erschwerniszulagenverordnung und
  6. Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit deren Teilnahme an regelmäßigen Besoldungsanpassungen aufgrund landesrechtlicher Regelungen bestimmt wurde.

(2) Maßgeblich für die in Absatz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Bezügebestandteile sind die nach dem Landesbesoldungsgesetz vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Februar 2026 (GVOBl. M-V S. 102, 141) geändert worden ist, am 31. März 2026 geltenden Ausgangsbeträge.

(3) Die Grundgehaltssätze nach Absatz 1 Nummer 1 werden anstelle des in Absatz 1genannten Prozentsatzes um einen Betrag von 100 Euro (Mindestbetrag) angehoben, soweit die Anhebung um den in Absatz 1 genannten Prozentsatz hinter diesem Betrag zurückbleibt.

§ 3 Erhöhung der Dienstbezüge im Jahr 2027

Ab 1. März 2027 werden die nach § 2 angepassten Bezüge um weitere 2,0 Prozent erhöht.

§ 4 Erhöhung der Dienstbezüge im Jahr 2028

Ab 1. Januar 2028 werden die nach § 3 angepassten Bezüge um weitere 1,0 Prozent erhöht.

§ 5 Erhöhung der Anwärterbezüge in den Jahren 2026, 2027

und 2028

(1) Die Anwärtergrundbeträge werden zum 1. April 2026 um 60 Euro angehoben. § 2 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Die nach Absatz 1 angepassten Anwärtergrundbeträge werden zum 1. März 2027 um weitere 60 Euro angehoben.

(3) Die nach Absatz 2 angepassten Anwärtergrundbeträge werden zum 1. Januar 2028 um weitere 30 Euro angehoben.

§ 6 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht in den Jahren 2026, 2027 und 2028

(1) Die Erhöhung nach § 2 Absatz 1 gilt entsprechend für

  1. die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze)
    1. in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und
    2. in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
  2. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
  3. die Amtszulagen nach Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
  4. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b gemäß Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
  5. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14 § 4 Absatz 1 und § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, und
  6. die Anrechnungsbeträge nach Artikel 14 § 4 Absatz 2 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist.

§ 2 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Die lineare Erhöhung nach § 3 zum 1. März 2027 gilt entsprechend für die in Absatz 1 genannten Bezüge ausgehend von den sich in deren Anwendung des Absatzes 1 ergebenden Beträgen.

(3) Die lineare Erhöhung nach § 4 zum 1. Januar 2028 gilt entsprechend für die in Absatz 1 genannten Bezüge ausgehend von den sich in deren Anwendung des Absatzes 2 ergebenden Beträgen.

§ 7 Erhöhung der Versorgungsbezüge in den Jahren 2026, 2027 und 2028

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.08.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion