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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 26. November 2024
(GVOBl. Nr. 26 vom 10.12.2024 S. 606)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Personalvertretungsgesetzes

Das Personalvertretungsgesetz vom 24. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 125, 176, 300; 1994 S. 858), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2019 (GVOBl. M-V S. 705, 718) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 26 Nichtöffentlichkeit und Zeitpunkt der Sitzungen " § 26 Nichtöffentlichkeit und Durchführung der Sitzungen, Video- und Telefonkonferenz".

b) Die Angabe zu Unterabschnitt 2 des Abschnitts VIII wird wie folgt gefasst:

alt neu
Unterabschnitt 2
Schule, Landesinstitut Mecklenburg-Vorpommern für Schule und Ausbildung und Lehrerprüfungsamt
"Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften für Schulen".

c) Die Angaben zu den §§ 78 bis 80 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 78 Landesinstitut Mecklenburg-Vorpommern für Schule und Ausbildung und Lehrerprüfungsamt

§ 79 Stufenvertretungen im Bereich der Kultusministerin

§ 80 Sondervorschriften

" § 78 Jugend- und Ausbildungsvertretung der Referendarinnen und Referendare

§ 79 Stufenvertretungen im Bereich des für Bildung zuständigen Ministeriums

§ 80 Sondervorschriften, Verordnungsermächtigung".

d) Die Angabe zu § 93 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 93 Inkrafttreten " § 93 Übergangsregelung".

e) Folgende Angabe wird angefügt:

" § 94 Inkrafttreten".

2. § 26 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 26 Nichtöffentlichkeit und Zeitpunkt der Sitzungen

Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich. Der Personalrat kann eine ihm nicht als Mitglied angehörende Person zur Protokollführung hinzuziehen. Die Sitzungen finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Der Dienststellenleiter ist vom Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig zu verständigen. Die Beendigung der Sitzung ist ihm in geeigneter Weise anzuzeigen.

" § 26 Nichtöffentlichkeit und Durchführung der Sitzungen, Video- und Telefonkonferenz

(1) Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich. Der Personalrat kann eine ihm nicht als Mitglied angehörende Person zur Protokollführung hinzuziehen. Die Sitzungen finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Die Dienststellenleitung ist vom Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig zu verständigen. Die Beendigung der Sitzung ist ihr in geeigneter Weise anzuzeigen.

(2) Die Sitzungen des Personalrats finden in der Regel als Präsenzsitzung in Anwesenheit der Mitglieder vor Ort statt. Die oder der Vorsitzende des Personalrats kann Sitzungen vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Personalratsmitglieder sowie sonstiger teilnahmeberechtigter Personen mittels Video- oder Telefonkonferenz durchführen lassen, wenn

  1. vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,
  2. nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder oder die Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter einer Gruppe des Personalrats unverzüglich gegenüber der oder dem Vorsitzenden widerspricht und
  3. der Personalrat geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Personalratsmitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne des § 27 Absatz 1 Satz 1. § 32 Absatz 1 Satz 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die oder der Vorsitzende die zugeschalteten Personalratsmitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt. Das Recht eines Personalratsmitglieds auf Teilnahme an der Sitzung vor Ort bleibt durch die Durchführung der Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz unberührt."

3. In Abschnitt VIII wird der Unterabschnitt 2 wie folgt gefasst:

alt neu
Unterabschnitt 2
Schule, Landesinstitut Mecklenburg-Vorpommern für Schule und Ausbildung und Lehrerprüfungsamt
"Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften für Schulen".

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(Stand: 27.12.2024)

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