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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 7. Februar 2019
(GVOBl. M-V Nr. 3 vom 27.02.2019 S. 67)
Das Landesbehindertengleichstellungsgesetz vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Oktober 2012 (GVOBl. M-V S. 474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Dieses Gesetz gilt für die Verwaltungen des Landes und der kommunalen Körperschaften sowie der ihnen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit diese Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. | "(1) Dieses Gesetz gilt
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2. § 13 wird wie folgt gefasst:
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§ 13 Barrierefreie Informationstechnik
(1) Die in § 2 Abs. 1 genannten Stellen gestalten ihre Internetauftritte und .-angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, nach Maßgabe der nach Absatz 3 zu erlassenen Rechtsverordnung schrittweise technisch so, dass sie von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. (2) Amtliche Informationen sollen schrittweise mit Mitteln der Informationstechnik barrierefrei veröffentlicht werden, soweit sie nicht in einer anderen für Menschen mit Behinderungen wahrnehmbaren Form zugänglich sind. (3) Das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten Näheres über die barrierefreie Gestaltung der Informationstechnik nach Absatz 1 und legt die dabei anzuwendenden technischen Standards fest. (4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 muss bis zum 31. Juli 2007 in Kraft treten. |
" § 13 Barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen, Rechtsverordnungen
(1) Die in § 2 Absatz 1 genannten Stellen gestalten ihre Websites und mobilen Anwendungen so, dass sie für Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können, indem sie besser zugänglich, wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden. (2) Der Absatz 1 gilt nur, soweit dies nicht eine unverhältnismäßige Belastung für die öffentliche Stelle bewirken würde. Ob eine unverhältnismäßige Belastung bewirkt würde, ist aktenkundig aufgrund einer abwägenden Bewertung unter Beachtung der Vorgaben in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festzustellen. (3) Die barrierefreie Gestaltung ist bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere bei Neuanschaffungen, Erweiterungen und Überarbeitungen von Websites und mobilen Anwendungen. (4) Für die Websites und mobilen Anwendungen von Schulen, Kindergärten oder Kinderkrippen gelten die vorgenannten Absätze nicht, mit Ausnahme von Inhalten, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen. (5) Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der technischen, finanziellen, wirtschaftlichen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten nähere Bestimmungen zu treffen, insbesondere über
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3. In § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 2 und § 14
(Stand: 06.09.2023)
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