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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes *
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 24. Oktober 2012
(GVBl. Nr. 17 vom 30.10.2012 S. 470)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Das Landesbehindertengleichstellungsgesetz vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 726, 728) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 1

1. In § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 3 und § 14 Absatz 4 werden jeweils die Wörter "für Soziales und Gesundheit" durch die Wörter "für Arbeit, Gleichstellung und Soziales" und das Wort "Innenministerium" durch die Wörter "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt.

2. In § 15 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "für Soziales und Gesundheit" durch die Wörter "für Arbeit, Gleichstellung und Soziales" ersetzt.

3. § 19 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 je ein Vertreter des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, des "Ministeriums für Verkehr, Bau und Landesentwicklung, des "Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus, der Parlamentarischen Staatssekretärin für Frauen und Gleichstellung und des Ministeriums für Soziales und Gesundheit, "2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Staatskanzlei und aller Ministerien der Landesregierung,"

.

4. § 19 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5. je ein Vertreter des Sozialverbandes Deutschland Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. und der Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern e. V. "5. je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Sozialverbandes Deutschland Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e. V., des Sozialverbandes VdK Mecklenburg-Vorpommern e. V., der LIGa der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern e. V. und des Landesfrauenrates."

5. In § 19 wird nach Absatz 3 folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

"(4) Der Bürgerbeauftragte des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist Mitglied ohne Stimmrecht."

6. Die bisherigen Absätze 4 und 5 des § 19 werden die Absätze 5 und 6.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

*) Ändert Gesetz vom 10. Juli 2006, GS Meckl.Vorp. Gl Nr. 860-9

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