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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern *
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 17. Dezember 2009
(GVOBl. Nr. 20 vom 30.12.2009 S. 738)



Artikel 1

Das Nichtraucherschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Juli 2007 (GVOBl. M-V S. 239) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Satzteil vor der Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Das Anzünden oder Am-Brennen-Halten eines Tabakerzeugnisses (Rauchen) ist verboten in Gebäuden von: "Das Anzünden oder Am-Brennen-Halten eines Tabakerzeugnisses (Rauchen) ist verboten in Gebäuden des Landtages und in Gebäuden von:".

bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. Behörden des Landes und der kommunalen Körperschaften sowie in Gebäuden des Landtages, "1. Behörden und Gerichten des Landes und Behörden der kommunalen Körperschaften,".

cc) In Nummer 2 werden die Wörter "das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) und Artikel 20 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539)" durch die Wörter "das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 241)" ersetzt.

dd) In Nummer 4 werden die Wörter "Artikel 19 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539)" durch die Wörter "das Gesetz vom 5. Mai 2009 (GVOBl. M-V S. 330)" ersetzt.

ee) In Nummer 7 werden die Wörter "durch Artikel 18 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S.194)" durch die Wörter "zuletzt durch das Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 450)" ersetzt.

ff) In Nummer 8 werden nach dem Wort "Veranstaltungsstätten" die Wörter "sowie Spielhallen und Spielbanken" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

4. für volljährige Nutzer von Wohnräumen in Gebäuden nach Absatz 1 Nr. 3, die diesen zur alleinigen Nutzung überlassen wurden,"

bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

cc) In Nummer 5 wird nach dem Wort "ist" der Punkt durch ein Komma ersetzt.

dd) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:

"6. in Gebäuden nach Absatz 1 Nr. 10 mit weniger als 75 Quadratmetern Gastfläche und ohne abgetrennten Nebenraum, wenn

  1. keine zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden,
  2. Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr der Zutritt verwehrt wird und
  3. die Gaststätte am Eingangsbereich in deutlich erkennbarer Weise als Rauchergaststätte gekennzeichnet ist, zu der Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben."

2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Diese dürfen nur als eigene Räume eingerichtet werden und sind besonders zu kennzeichnen. "Diese sind als vollständig abgetrennte Nebenräume einzurichten, die die Belange des Nichtraucherschutzes nicht beeinträchtigen."

b) Satz 3

Sie sind so zu gestalten, dass der Tabakrauch nicht in einen mit Rauchverbot belegten Bereich dringt.

wird gestrichen.

c) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr ist der Zutritt zu diesen Räumen zu verwehren. Die Räume sind als Raucherbereiche zu kennzeichnen, zu denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach Nummer 1 die folgenden Nummern 2 und 3 eingefügt:

"2. entgegen § 1 Abs. 2 Nr. 6 zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht,

3. entgegen § 1 Abs. 2 Nr. 6 oder entgegen § 2 Abs. 1 Satz 4 Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr den Zutritt zu einem Raucherbereich gestattet,"

b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 4 und 5.

c) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe "und 3" durch die Angabe "bis 5" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Aufgaben der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 4 Abs. 1 werden vorbehaltlich des Absatzes 3 den Gemeinden übertragen. Sie nehmen diese Aufgabe als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. "(1) Die Aufgaben der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten werden vorbehaltlich des Absatzes 3
  1. nach § 4 Abs. 1 den amtsfreien Gemeinden und Ämtern und
  2. nach § 5 Abs. 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595), die in Verkehrsmitteln nach § 2 Nr. 2 Buchstabe b und d des Bundesnichtraucherschutzgesetzes begangen werden, den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Amtsvorsteher" die Wörter "sowie die Landräte und Oberbürgermeister" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach der Angabe " § 4 Abs. 2" die Wörter "und nach § 5 Abs. 2 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes" eingefügt.

5.

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