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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Landesverordnung zur Änderung der Elternzeitlandesverordnung

Vom 29. Mai 2007
(GVBl. Ntr. 10 vom 13.06.2007 S. 220)


Aufgrund des § 89 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, 910), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Elternzeitlandesverordnung vom 22. Februar 2002 (GVOBl. M-V S. 134), geändert durch die Verordnung vom 17. Januar 2006 (GVOBl. M-V S. 35), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
(1) Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge, wenn sie
    1. mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge zusteht,
    2. mit einem Kind des Ehegatten oder des Lebenspartners,
    3. mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege (§ 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) oder in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuches) aufgenommen haben, oder
    4. mit einem Kind, für das sie auch ohne Personensorgerecht in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 3 Nr. 3 oder im besonderen Härtefall des § 1 Abs. 5 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 206), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3852) geändert worden ist Erziehungsgeld beziehen können,
  1. in einem Haushalt leben und
  2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.

Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgeberechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils erforderlich.

 "(1) Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge, wenn sie
    1. mit ihrem Kind,
    2. mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 3 oder 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) erfüllen, oder
    3. mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen haben,

    in einem Haushalt leben und

  1. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.

Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c Elternzeit nehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils."

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
Satz 1 gilt entsprechend für Ehegatten, Lebenspartner und die Berechtigten gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c.  "Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c entsprechend."

2. In § 3 Abs. 2 Satz 3 bis 5 wird jeweils das Wort "Erziehungsgeldstelle" durch das Wort "Elterngeldstelle" ersetzt.

3. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 1 Abs. 5 des Bundeserziehungsgeldgesetzes" durch die Angabe " § 1 Abs. 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes" ersetzt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
Auf Antrag des Beamten werden die Beiträge für seine Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozentsatz entfallen, in voller Höhe erstattet, wenn er nachweist, dass ihm in der Zeit ab dem siebten Lebensmonat des Kindes volles Erziehungsgeld zusteht oder zustehen würde.  "Auf Antrag werden die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung bei Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe a 8, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozentsatz und den Ersatz beihilfefähiger Aufwendungen nach § 91 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes entfallen, in voller Höhe erstattet."

bb) Satz 3

Steht dem Beamten ein vermindertes Erziehungsgeld zu, wird ihm auf seinen Antrag zusätzlich zu dem Erstattungsbetrag nach Satz 1 der Teil der restlichen Beiträge für seine Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif entfallen, erstattet, der dem Verhältnis seines verminderten Erziehungsgeldes zum vollen Erziehungsgeld entspricht.

wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
(3) Für diejenigen Monate einer Elternzeit, für die das Bundeserziehungsgeldgesetz, die Zahlung von Erziehungsgeld generell nicht vorsieht, werden die Verhältnisse zugrunde gelegt, die beim letzten Bezug von Erziehungsgeld vorgelegen haben. Eine Beitragserstattung ist nur zulässig, wenn der Beamte nicht oder mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist.  "(3) Für diejenigen Monate einer Elternzeit, in denen das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz die Zahlung von Elterngeld generell nicht vorsieht, wird die Beitragserstattung nach Absatz 2 Satz 2 weitergezahlt, solange der Beamte nicht oder mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist."

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Der Absatz 2 wird angefügt.

Artikel 2

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