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Regelwerk

Änderungstext

Erste Landesverordnung
zur Änderung der Elternzeitlandesverordnung

Vom 17. Januar 2006
(GVBl. Nr. 2 vom 10.02.2006 S. 35)


Siehe Fn. *

Aufgrund des § 89 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, 910), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 535) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Elternzeitlandesverordnung vom 22. Februar 2002 (GVOBl. M-V S. 134) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe c wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
c) mit einem Kind, das sie mit dem Ziel der Annahme als Kind in ihre Obhut aufgenommen haben, oder "c) mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege (§ 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) oder in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuches) aufgenommen haben, oder" 

bb) In Buchstabe d wird der Satzteil "1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1646), geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266)" durch den Satzteil "9. Februar 2004 (BGBl. I S. 206), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3852) geändert worden ist" ersetzt.

b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt neu gefasst:

alt neu
(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes; ein Anteil von bis zu zwölf Monaten ist nach Unterrichtung des Dienstherrn auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar, sofern zwingende dienstliche Belange nicht entgegen stehen. Bei einem angenommenen oder in Adoptionspflege genommenen Kind kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren seit der Inobhutnahme, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden. Satz 1 zweiter Halbsatz ist entsprechend anwendbar, soweit er die zeitliche Aufteilung regelt.

(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden; sie ist jedoch auf bis zu drei Jahre für jedes Kind begrenzt. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 4 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung vom 14. April 1994 (GVOBl. M-V S. 584), geändert durch Verordnung vom 21. April 1998 (GVOBl. M-V S. 421), oder nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1997 (BGBl. I S. 22, 293), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638), wird auf die Begrenzung angerechnet, soweit nicht die Anrechnung wegen eines besonderen Härtefalles im Sinne des § 1 Abs. 5 des Bundeserziehungsgeldgesetzes unbillig ist. Satz 1 gilt entsprechend für Adoptiveltern und Adoptivpflegeeltern.

 "(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das durch Artikel 32 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) geändert worden ist, oder nach § 4 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung vom 14. April 1994 (GVOBl. M-V S. 584), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Januar 2006 (GVOBl. M-V S. 34) geändert worden ist, wird auf die Begrenzung nach Satz 1 angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind. Ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Dienstherrn auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar; dies gilt auch, wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1 bei mehreren Kindern überschneiden. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden; die Sätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar, soweit sie die zeitliche Aufteilung regeln.

(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Satz 1 gilt entsprechend für Ehegatten, Lebenspartner und die Berechtigten gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c."

2. § 3 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
§ 3 Inanspruchnahme

(1) Der Beamte muss Elternzeit, wenn diese unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, spätestens sechs Wochen, sonst spätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich beim Dienstvorgesetzten verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren er Elternzeit nehmen werde. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise auch eine angemessene kürzere Frist möglich. Der Dienstvorgesetzte soll die Elternzeit bescheinigen. Die von den Elternteilen allein oder gemeinsam genommene Elternzeit darf insgesamt auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden. Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Elternzeit kann der Dienstvorgesetzte eine Stellungnahme von der Erziehungsgeldstelle einholen. Dies bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn die Erziehungsgeldstelle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse des Beamten benötigt. Die Erziehungsgeldstelle kann für ihre Stellungnahme vom Dienstvorgesetzten und vom Beamten die Abgabe von Erklärungen und die Vorlage von Bescheinigungen verlangen.

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