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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Landesverordnung
zur Änderung der Mutterschutzverordnung *

Vom 17. Januar 2006
(GVBl. Nr. 2 vom 10.02.2006 S. 34)


Aufgrund des § 89 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, 910), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 535) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Mutterschutzverordnung vom 14. April 1994 (GVOBl. M-V S. 584), geändert durch die Verordnung vom 21. April 1998 (GVOBl. M-V S. 421), wird wie folgt geändert:

1. In § 2a werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 782)" ein Komma und der Satzteil "die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758) geändert worden ist," eingefügt.

2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Frühgeburten" die Wörter "und sonstigen vorzeitigen Entbindungen" eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Fristen" ein Komma und die Wörter "aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung," eingefügt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
Soweit die in § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 genannten Zeiten sowie der Entbindungstag in einen Erziehungsurlaub fallen, erhält die Beamtin einen Zuschuß von 25 Deutsche Mark je Kalendertag, wenn sie während des Erziehungsurlaubs nicht teilzeitbeschäftigt ist.  "Soweit die in § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 genannten Zeiten sowie der Entbindungstag in eine Elternzeit fallen, erhält die Beamtin einen Zuschuss von 13 Euro je Kalendertag, wenn sie während der Elternzeit nicht teilzeitbeschäftigt ist."

b) In Satz 3 werden die Wörter "des Erziehungsurlaubs" durch die Wörter "der Elternzeit" und die Angabe "400 Deutsche Mark" durch die Angabe "204,50 Euro" ersetzt.

4. Nach § 10 wird der § 10a eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

*) Ändert VO vom 14. April 1994; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2030 - 4 - 3

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