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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

PersVG M-V - Landespersonalvertretungsgesetz
Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 9. Juli 2026
(GVOBl. M-V Nr. 22 vom 22.07.2026 S. 803)
Gl.-Nr.: 2035-3



Archiv: 1993

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Personalvertretungen nach diesem Gesetz werden gebildet in den Dienststellen ( § 5)

  1. des Landes, der Gemeinden, der Ämter und der Landkreise und
  2. der Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die jeweils der Aufsicht des Landes unterstehen.

§ 2 Zusammenarbeit, Stellung der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten im Rahmen der Rechtsvorschriften vertrauensvoll und partnerschaftlich zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der Dienststelle obliegenden Aufgaben zusammen.

(2) Dienststelle und Personalvertretung wirken vertrauensvoll mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und mit den Arbeitgebervereinigungen zusammen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Arbeitgebervereinigung hat die Dienststelle den Internetauftritt der Gewerkschaft oder Arbeitgebervereinigung in ihrem jeweiligen Intranet zu verlinken.

§ 3 Beschäftigte

(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der in § 1 bezeichneten Träger der öffentlichen Verwaltung einschließlich der in der Ausbildung befindlichen Personen. Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in einer der in § 1 bezeichneten Dienststellen zur Wahrnehmung einer nicht richterlichen oder nicht staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit beschäftigt werden.

(2) Wer Beamtin oder Beamter ist, bestimmt sich nach den beamtenrechtlichen Vorschriften. Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen Personen im Beamtenverhältnis gleich.

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgeblichen Tarifvertrag oder ihrem Arbeitsvertrag als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in der Dienststelle beschäftigt werden. Als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gelten auch Beschäftigte, die sich in der beruflichen Ausbildung befinden.

(4) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht Personen,

  1. die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, Besserung oder Erziehung beschäftigt werden,
  2. deren Beschäftigung überwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist,
  3. die als wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte nach § 79 des Landeshochschulgesetzes an einer Hochschule beschäftigt sind,
  4. die als Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte tätig sind oder
  5. die Bundesfreiwilligendienste nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten.

§ 4 Bildung von Gruppen

Die Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe. Die in § 3 Absatz 1 Satz 2 genannten Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte treten zur Gruppe der Beamtinnen und Beamten hinzu.

§ 5 Dienststellen, Vertretung der Dienststellen

(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, andere organisatorische Einheiten und Betriebe der in § 1 bezeichneten Träger der öffentlichen Verwaltung sowie die Gerichte. Eigenbetriebe und Krankenanstalten gelten als selbstständige Dienststellen.

(2) Nebenstellen oder Teile von Dienststellen, die räumlich weit von diesen entfernt liegen, durch Organisation eigenständig sind oder einen besonderen Aufgabenbereich wahrnehmen, sind von der obersten Dienstbehörde zu Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes zu erklären, wenn es

  1. die Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten in geheimer Abstimmung beschließt oder
  2. die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung der Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten die Erklärung für erforderlich hält. Der Personalrat kann einen entsprechenden Antrag stellen.

(3) Dienststellen, in denen die Voraussetzungen für die Bildung eines Personalrats nach § 10 nicht vorliegen, sind zur Bildung eines gemeinsamen Personalrats mit Dienststellen des gleichen Verwaltungszweigs durch die gemeinsame oberste Dienstbehörde zusammenzufassen. Ist eine gemeinsame oberste Dienstbehörde nicht vorhanden, so trifft die gemeinsame Aufsichtsbehörde die Entscheidung.

(4) Für die Dienststelle handelt die Dienststellenleitung. Diese kann sich durch eine ständige Vertretung oder in der Sache entscheidungsbefugte Beschäftigte vertreten lassen.

§ 6 Schweigepflicht

(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, sind zur Verschwiegenheit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen verpflichtet. Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind, ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen oder die die Dienststelle als nicht geheimhaltungsbedürftig bezeichnet hat.

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