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Regelwerk

Hinweise zum Nichtraucherschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit

Vom 30. Januar 2009
(ABl. Nr. 7 vom 16.02.2009 S. 114)


Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 30. Juli 2008 (1 BvR 3262/07; 402/08; 906/08) in Bezug auf die Durchführung der Nichtraucherschutzgesetze von Baden-Württemberg und Berlin eine Zwischenregelung getroffen. Diese Zwischenregelung ist auch bei der Anwendung des § 1 Absatz 1 Nummer 10 (Rauchverbot in Gaststätten) und des § 2 Absatz 1 (Raucherbereiche) des Nichtraucherschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Juli 2007 (GVOBl. M-V S. 239) entsprechend zu berücksichtigen.

1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.1 Das Rauchen ist in Gaststätten mit weniger als 75 Quadratmetern Gastfläche und ohne abgetrennten Nebenraum zulässig, wenn

  1. keine zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden,
  2. Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr der Zutritt verwehrt wird und
  3. die Gaststätte am Eingangsbereich in deutlich erkennbarer Weise als Rauchergaststätte gekennzeichnet ist, zu der Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben.

1.2 Als Gastfläche gilt der Bereich, in dem Tische und Stühle für den Aufenthalt von Gästen bereitgehalten werden. Der Thekenbereich gilt nur dann als Gastfläche, wenn an diesem Sitzgelegenheiten bereitgehalten werden.

1.3 Zubereitete Speisen sind zum alsbaldigen Verzehr essfertig gemachte Lebensmittel. Ausgenommen hiervon sind Lebens- und Genussmittel, die keiner besonderen Zubereitung bedürfen.

1.4 Als Verabreichen gilt das Anbieten von Dienstleistungen jeder Art, welche die Zubereitung und den Verzehr der angebotenen Speisen vor Ort ermöglichen oder über den normalen Lebensmittelhandel hinausgehen.

2 Ahndung von Verstößen gegen die Zwischenregelung des Bundesverfassungsgerichts

Werden die Voraussetzungen der Nummer 1.1 nicht vollständig beachtet und liegt somit ein Verstoß gegen das Verbot des § 1 Absatz 1 Nummer 10 oder die Gebote des § 3 des Nichtraucherschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vor, so haben die Ordnungsbehörden und die Polizei im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen (vgl. § 13 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes).

Ferner ist seitens der zuständigen Behörden bei wiederholten Verstößen zu prüfen, ob ein Widerruf gemäß § 15 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, in Betracht kommt.

3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit dem Inkrafttreten des Ersten Änderungsgesetzes zum Nichtraucherschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern außer Kraft. Der Zeitpunkt des Außerkrafttretens wird im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gemacht.

ENDE

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