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LPartAusfG M-V - Lebenspartnerschaftsausführungsgesetz
Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 26. September 2001
(GVOBl. S. 336; 17.12.2003 / 2004 S. 2; 20.07.2006 S. 576 06; 01.12.2008 S. 461 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 400-2
(1) Zuständige Behörde nach § 1 Abs. l, § 3 Abs. 1 bis 3 und 5 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Februar 2005 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist, ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk eine der Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen (Erklärende), ihre alleinige oder Hauptwohnung, beim Fehlen einer Wohnung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies gilt seit dem 29. September 2001 für Erklärungen zum Namenswahlrecht nach Artikel 17b Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 15 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, entsprechend. Unter mehreren zuständigen Standesbeamten haben die Erklärenden die Wahl. Später abgegebene Erklärungen nach § 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes können auch von dem Standesbeamten öffentlich beglaubigt werden, der nicht nach Satz 1 zuständig ist.
(2) Wollen die Erklärenden vor einem unzuständigen Standesbeamten die Lebenspartnerschaft begründen, so bescheinigt der zuständige Standesbeamte in einer Ermächtigung zur Entgegennahme der Erklärung zur Begründung der Lebenspartnerschaft schriftlich, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen zur Begründung der Lebenspartnerschaft kein Hindernis nach § 1 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes festgestellt worden ist.
(3) Soll die Begründung der Lebenspartnerschaft vor einem zuständigen Standesbeamten erfolgen, bei dem die Begründung der Lebenspartnerschaft nicht angemeldet worden ist, so bescheinigt der Standesbeamte, der die Anmeldung entgegengenommen hat schriftlich, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen zur Begründung der Lebenspartnerschaft kein Hindernis nach § 1 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes festgestellt worden ist.
(4) Zuständige Behörde nach § 9 Abs. 5 des Lebenspartnerschaftsgesetzes ist der Standesbeamte, der die Geburt des Kindes beurkundet hat. Befindet sich der Geburtsort nicht in Mecklenburg-Vorpommern, richtet sich für die erklärungsberechtigten Personen die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 1 Satz 1. Die Erklärung zur Namensführung des Kindes kann auch von dem Standesbeamten öffentlich beglaubigt werden, der nicht nach Satz 1 und 2 zuständig ist.
§ 2 Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft
(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, sollen dies persönlich bei dem nach § 1 Abs. 1 zuständigen Standesbeamten anmelden. Ist eine dieser Personen hieran verhindert, so hat sie eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass sie mit der Anmeldung durch die andere Person einverstanden ist. Über die Anmeldung nimmt der Standesbeamte eine Niederschrift auf. Sind beide Personen aus wichtigen Gründen an dem Erscheinen vor dem Standesbeamten verhindert, so kann die Anmeldung schriftlich oder durch einen Vertreter erfolgen.
(2) Die Erklärenden haben sich auszuweisen und die für die Eintragung in das Lebenspartnerschaftsbuch (§ 3 Abs. 4) erforderlichen Angaben zu machen. Zum Nachweis sind von ihnen vorzulegen,
(3) Erklärende, die verheiratet waren, haben alle früheren Ehen und die Art der Auflösung anzugeben. Die Auflösung der letzten Ehe muss nachgewiesen werden. Ist die letzte Ehe nicht vor einem deutschen Standesbeamten geschlossen worden, so ist auch die Auflösung etwaiger weiterer Vorgehen nachzuweisen, wenn eine entsprechende Prüfung nicht bereits anlässlich einer früheren Eheschließung im Inland durchgeführt worden ist. Im Falle der Auflösung früherer Lebenspartnerschaften gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Erklärende mit ausländischer Staatsangehörigkeit haben diese durch ein amtliches Ausweispapier mit Angabe der Staatsangehörigkeit oder durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimatstaates nachzuweisen. Auch der Familienstand von Erklärenden mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist durch eine geeignete Bescheinigung der zuständigen Stelle des Heimatstaates nachzuweisen.
(5) Der Standesbeamte hat zu prüfen, ob der Lebenspartnerschaft ein Hindernis nach § 1 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes entgegen steht. Reichen die nach den Absätzen 2 und 3 vorgelegten Nachweise dafür nicht aus, so sind weitere Nachweise zu fordern. Stellt der Standesbeamte kein Hindernis fest, so teilt er den Erklärenden mit, dass die Lebenspartnerschaft begründet werden kann. Sind seit der Mitteilung an die Erklärenden mehr als sechs Monate vergangen, ohne dass die Lebenspartnerschaft begründet wurde, so bedarf die Begründung der Lebenspartnerschaft erneut der Anmeldung und der Prüfung der Voraussetzungen.
(6) Ist den Erklärenden die Beschaffung der erforderlichen Nachweise nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so können auch andere beweiskräftige Bescheinigungen anerkannt werden. Notfalls darf der Standesbeamte eidesstattliche Versicherungen der Erklärenden entgegennehmen.
(7) Der Standesbeamte soll die Erklärenden befragen, ob sie einen Lebenspartnerschaftsnamen nach § 3 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bestimmen wollen.
(8) Steht der Begründung der Lebenspartnerschaft ein Hindernis nach § 1 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes entgegen, so hat der Standesbeamte die Amtshandlung abzulehnen. Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden; § 50 des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1957 (BGBl. I S. 1125), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 9 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618), gilt entsprechend. Der Standesbeamte kann auf Antrag der Erklärenden oder der Aufsichtsbehörde durch das Amtsgericht zur Vornahme der Amtshandlung angehalten werden. In Zweifelsfällen kann auch der Standesbeamte von sich aus die Entscheidung des Amtsgerichts darüber herbeiführen, ob die Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.
(9) Gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts, durch die der Standesbeamte zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten wird, findet die sofortige Beschwerde statt; die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Im Übrigen ist die einfache Beschwerde statthaft. Der Aufsichtsbehörde steht ein Beschwerderecht in jedem Fall zu.
§ 3 Begründung der Lebenspartnerschaft
(1) Der Standesbeamte befragt die Erklärenden einzeln, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen. Wenn diese Frage bejaht wurde, erklärt der Standesbeamte, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist. Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwart von bis zu zwei volljährigen Zeugen erfolgen. Der Standesbeamte erteilt den Lebenspartnern eine gebührenfreie Bescheinigung über die Begründung der Lebenspartnerschaft.
(2) Soll die Lebenspartnerschaft wegen lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden ohne abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach § 2 begründet werden, so muss durch ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise nachgewiesen werden, dass die Begründung der Lebenspartnerschaft nicht aufgeschoben werden kann. In diesem Fall muss glaubhaft gemacht werden, dass der Begründung der Lebenspartnerschaft keine Hindernisse entgegen stehen.
(3) Die Begründung der Lebenspartnerschaft ist im Beisein der Lebenspartner zu beurkunden. Erfolgt die Begründung in Gegenwart von Zeugen, so ist die Beurkundung auch in ihrem Beisein vorzunehmen. Sie ist in das Lebenspartnerschaftsbuch, für das der diesem Gesetz beigefügte Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 zu verwenden ist, einzutragen. Die Eintragung ist von den Lebenspartnern, den Zeugen und von dem Standesbeamten zu unterschreiben. Die Einträge sind fortlaufend zu nummerieren.
(4) In das Lebenspartnerschaftsbuch werden eingetragen
(5) In dem Lebenspartnerschaftsbuch ist unterhalb des Eintrags über die Begründung der Lebenspartnerschaft zu vermerken
Für die Berichtigung von unrichtigen Einträgen im Lebenspartnerschaftsbuch ist der Standesbeamte in eigener Beweiswürdigung zuständig.
(6) Der Standesbeamte stellt aufgrund des Lebenspartnerschaftsbuches eine Lebenspartnerschaftsurkunde aus, für die der diesem Gesetz beigefügte Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden ist.
(7) In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen
Ist die Lebenspartnerschaft aufgelöst, so ist dies am Schluss der Urkunde anzugeben.
(8) Wird nach Begründung der Lebenspartnerschaft eine namensrechtliche Erklärung nach § 3 Abs. 1 bis 3 und 5, § 9 Abs. 5 des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder nach Artikel 17b Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch abgegeben, erteilt der zuständige Standesbeamte der Person, deren Name geändert worden ist, hierüber auf Wunsch eine Bescheinigung. § 6 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wobei die Entgegennahme der namensrechtlichen Erklärung nach § 9 Abs. 5 des Lebenspartnerschaftsgesetzes dem Standesbeamten schriftlich mitzuteilen ist, der das Familienbuch der Eltern des Kindes führt. Wurde die Geburt nicht in Mecklenburg-Vorpommern beurkundet, so richtet sich die Mitteilung auch an den Standesbeamten, der die Geburt beurkundet hat.
(9) Die in Absatz 3 und 6 bezeichneten Anlagen sind Bestandteil des Gesetzes.
§ 4 Abschluss des Lebenspartnerschaftsbuches und Namenverzeichnis
(1) Am Jahresende ist das Lebenspartnerschaftsbuch abzuschließen und die Zahl der darin enthaltenen Einträge zu vermerken.
(2) Das Lebenspartnerschaftsbuch ist dauernd und sicher aufzubewahren.
(3) Für das Lebenspartnerschaftsbuch ist geordnet nach den Anfangsbuchstaben der Familiennamen ein Namenverzeichnis zu führen.
§ 5 Auskünfte aus dem Lebenspartnerschaftsbuch
Einsicht in das Lebenspartnerschaftsbuch und Auskunft hieraus sowie die Erteilung einer Lebenspartnerschaftsurkunde kann nur von den Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit und von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Behörden haben den Zweck anzugeben. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Einsicht in das Lebenspartnerschaftsbuch und Auskunft hieraus sowie auf Erteilung einer Lebenspartnerschaftsurkunde, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
§ 6 Mitteilung an den Standesbeamten, der das Familienbuch führt
(1) Wird für die Eltern eines Lebenspartners ein Familienbuch geführt, so ist dem Standesbeamten, der dieses Familienbuch führt, die Begründung der Lebenspartnerschaft schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung sind das Kennzeichen des Familienbuches, die Vornamen der Lebenspartner und die von ihnen bei und nach der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Familiennamen, der Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die Nummer des Lebenspartnerschaftseintrags anzugeben. Ist eine frühere Lebenspartnerschaft der Lebenspartner aufgelöst worden, so ist auch dies unter Bezeichnung der Grundlage in der Mitteilung anzugeben.
(2) Wird für einen Lebenspartner ein Familienbuch für eine frühere Ehe geführt, so ist die Mitteilung nach Absatz 1 an den Standesbeamten zu senden, der dieses Familienbuch führt.
(3) Ist ein Familienbuch noch nicht angelegt, so ist die Mitteilung nach Absatz 1 an den Standesbeamten zu senden, der die Geburt des Lebenspartners beurkundet hat.
§ 7 Mitteilung an die Meldebehörde
Der Standesbeamte teilt der für die alleinige oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde im Falle des § 3 Abs. 1 schriftlich den bisherigen und den neuen Familiennamen, die Vornamen, den Doktorgrad, den Tag und Ort der Geburt, die Anschrift und die Tatsache der Lebenspartnerschaft unter Angabe des Tages und des Ortes der Begründung der Lebenspartnerschaft, des Standesamtes sowie der Nummer des Lebenspartnerschaftsbuches mit. Im Falle des § 3 Abs. 8 sind nur der bisherige und der neue Familienname, die Vornamen, der Doktorgrad, der Tag und Ort der Geburt und die Anschrift mitzuteilen. Der für die alleinige oder Hauptwohnung des Kindes zuständigen Meldebehörde ist zudem die Namensänderung nach § 9 Abs. 5 des Lebenspartnerschaftsgesetzes schriftlich mitzuteilen.
§ 8 Mitteilungen an den Standesbeamten, der das Lebenspartnerschaftsbuch führt
(1) Vorgänge, die nach § 3 Abs. 5 in das Lebenspartnerschaftsbuch einzutragen sind, sind dem Standesbeamten, der das Lebenspartnerschaftsbuch führt schriftlich, mitzuteilen.
(2) Beruht der Vorgang auf einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung, einer gerichtlichen Beurkundung oder auf einer vom Gericht entgegengenommenen Erklärung, so ist die schriftlich Mitteilung von der Geschäftsstelle des Gerichts vorzunehmen, das mitgewirkt oder im ersten Rechtszuge entschieden hat. Im Übrigen obliegt die Mitteilung der Stelle, auf deren Entscheidung oder Mitwirkung der Vorgang beruht.
(3) Ist das Lebenspartnerschaftsbuch noch nicht angelegt, so sind Vorgänge, die nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 und 2 in das Lebenspartnerschaftsbuch einzutragen sind, von der nach Absatz 2 verpflichteten Stelle dem Standesbeamten schriftlich mitzuteilen, der die Begründung der Lebenspartnerschaft beurkundet hat.
(4) Die Mitteilungen sollen die Angaben enthalten, die der Standesbeamte für die Eintragung benötigt.
(5) Die §§ 18 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 (RGBl. S. 77), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. August 2000 (BGBl. I S. 1253), gelten entsprechend.
Namensrechtliche Erklärungen, die vor dem 29. Juli 2006 nach §§ 3 Abs. 5 und 9 Abs. 5 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vor der nach § 1 Abs. 1 oder 4 zuständigen Behörde abgegeben wurden, gelten als wirksam abgegeben.
.
Anlage 1 (zu § 3 Abs. 3) |
Nr.:
____________________________, den_____________ ________ ____
1.
geboren am ........... in ...........
(Standesamt ........... Nr. ...........)
wohnhaft in ...........
...........persönlich bekannt -
ausgewiesen durch ........... und
2. ...........
geboren am ........... in ...........
(Standesamt ........... Nr. ...........)
wohnhaft in ...........
...........persönlich bekannt -
ausgewiesen durch ...........
erschienen heute vor dem unterzeichneten Standesbeamten, um die Lebenspartnerschaft zu begründen. Der Standesbeamte fragte die Erklärenden zu 1. und 2., ob sie die Lebenspartnerschaft begründen wollen.
Sie bejahten die Frage. Der Standesbeamte erklärte, dass die Lebenspartnerschaft damit begründet ist.
Als Zeugen waren anwesend
1. ...........
..........., ........... Jahre alt,
wohnhaft in ...........
...........persönlich bekannt -
ausgewiesen durch...........
2. ...........
..........., ........... Jahre alt,
wohnhaft in ...........
...........persönlich bekannt -
ausgewiesen durch ...........
Namensführung in der Lebenspartnerschaft:
Zu 1.: ...........
Zu 2.: ...........
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben
...........
...........
...........
...........
Der Standesbeamte
...........
Vermerke:
.
Lebenspartnerschaftsurkunde | Anlage 2 (zu § 3 Abs. 6) |
(Standesamt. ........... Nr. ...........)
geboren am........... in............
(Standesamt. ........... Nr. ...........)
wohnhaft in.................. und
...........
...........
geboren am ...........
in...........
(Standesamt..............
(Standesamt. ........... Nr. ...........)
wohnhaft in.................
haben am............vor dem Standesbeamten
in ...........
.die Lebenspartnerschaft begründet.
...........
...........
...........
...........
...........
..........................................., den ...........................
(Siegel)
Der Standesbeamte
...........
ENDE |
(Stand: 06.09.2023)
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