umwelt-online: Landesbeamtengesetz M-V (3)
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§ 69 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

(1) Nicht genehmigungspflichtig ist

  1. eine Nebentätigkeit, zu deren Wahrnehmung der Beamte nach § 67 verpflichtet ist,
  2. eine unentgeltliche Nebentätigkeit, soweit sie nicht nach Absatz 2 genehmigungspflichtig ist,
  3. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,
  4. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder eine Vortragstätigkeit des Beamten,
  5. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und von Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,
  6. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften, Berufsverbänden oder Selbsthilfeeinrichtungen von Beamten.

(2) Folgende Nebentätigkeiten sind genehmigungspflichtig, auch wenn sie unentgeltlich ausgeübt werden:

  1. die Übernahme eines Nebenamtes,
  2. die Übernahme einer in § 68 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie einer Testamentsvollstreckung,
  3. die Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, die Ausübung eines freien Berufes oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,
  4. die Übernahme einer Treuhänderschaft sowie der Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.

(3) Eine Tätigkeit nach Absatz 1 Nr.4 und 5 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten nach Absatz 1 Nr. 6 hat der Beamte, wenn hierfür ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird, in jedem Einzelfall vor ihrer Aufnahme seiner Dienstbehörde unter Angabe insbesondere von Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie der voraussichtlichen Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus schriftlich anzuzeigen; der Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Dienstbehörde kann im Übrigen aus begründetem Anlass verlangen, dass der Beamte über eine von ihm ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, schriftlich Auskunft erteilt. Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.

(4) Die in Absatz 3 Satz 1 geregelte Anzeigepflicht gilt entsprechend für die vor dem In-Kraft-Treten des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 10. Juli 2001 (GVOBl. M-V S. 256) aufgenommenen und nach diesem Zeitpunkt weiter ausgeübten Nebentätigkeiten.

§ 70 Ausübung von Nebentätigkeiten, Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material

(1) Nebentätigkeiten dürfen nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden, es sei denn,

  1. der Beamte hat sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten übernommen oder
  2. der Dienstvorgesetzte hat ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit anerkannt.

Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 oder 2 nicht vor, so kann der Dienstvorgesetzte in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, ausnahmsweise zulassen, daß die Nebentätigkeit während der Arbeitszeit ausgeübt wird, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.

(2) Der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit Genehmigung seines Dienstvorgesetzten und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen. Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muß den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht.

§ 71 Verfahren, Auskunftspflicht

(1) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 68 oder § 70 Abs. 2 oder auf Zulassung einer Ausnahme nach § 70 Abs. 1 Satz 2 und Entscheidungen über diese Anträge sowie das Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit nach § 67 bedürfen der Schriftform. Der Beamte hat dabei die für die Entscheidung seiner Dienstbehörde erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen; der Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das dienstliche Interesse (§ 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Die Genehmigung kann bedingt oder befristet oder mit Auflagen erteilt werden und ist widerruflich. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im Sinne des § 68 Abs. 2 nach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen.

(2) Der Beamte hat auf Verlangen des Dienstvorgesetzten über Art und Umfang genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten und über die Höhe der hierdurch erzielten Einnahmen schriftlich Auskunft zu geben. Unberührt bleiben Anzeige- und Nachweispflichten nach anderen Vorschriften des Gesetzes.

§ 72 Rückgriffsanspruch des Beamten

Der Beamte, der aus einer Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht wird, die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten übernommen hat, hat gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn der Beamte auf Verlangen eines Vorgesetzten gehandelt hat.

§ 73 Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten

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(Stand: 06.09.2023)

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